Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 126042
Firma: KanAm Grund Real Estate Asset Management GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 126042: KanAm Grund Real Estate Asset Management GmbH, Frankfurt am Main, Gr...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.01.2022 22:01:00
HRB 126042: KanAm Grund Real Estate Asset Management GmbH, Frankfurt am Main, Große Gallusstraße 18, 60312 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2021. Geschäftsanschrift: Große Gallusstraße 18, 60312 Frankfurt am Main. Gegenstand: die Erbringung von Immobilien Asset Management Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Bebauung, der Vermietung und der Verwaltung von Grundstücken im In- und Ausland sowie die Verwaltung von darauf gerichteten Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen sowie von immobilienbezogenen Beratungsleistungen aller Art. Stammkapital: 27.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Catusse, Olivier Christophe, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX; Kleinert, Hans-Joachim, Bad Homburg v. d. Höhe, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der KanAm Grund Real Estate Asset Management GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 48230). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.