Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bad Homburg zum Aktenzeichen HRB 12522
Firma: QUALITURA AG
Sitz: Stuttgart
Löschungen
QUALITURA AG, Bad Homburg v. d. Höhe, Kaiser-Friedrich-Promenade 93, 61348 Bad H...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.01.2013 12:00:00
QUALITURA AG, Bad Homburg v. d. Höhe, Kaiser-Friedrich-Promenade 93, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Aktiengesellschaft. Satzung vom 29.08.2012 mit Neufassung vom 04.12.2012 und Änderung vom 10.01.2013. Geschäftsanschrift: Kaiser-Friedrich-Promenade 93, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Gegenstand: - die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie das Emittieren und Vertreiben von Produkten im Bereich Vermögensanlagen, - die Vermittlung von Versicherungsverträgen und Vermögensanlagen aller Art und - der Handel mit Edelmetallen und Rohstoffen sowie die Vermittlung solcher Kaufgeschäfte. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die der Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG bedürfen. Grundkapital: 150.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Kammerer, Michael, Stuttgart, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Vorstand: Dadgar, Pedram, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der QUALITURA GmbH mit dem Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 11576). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dadgar, Pedram aus Frankfurt am Main,
Kammerer, Michael aus Stuttgart