Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 121191
Firma: Feldhoff & Cie. Consulting GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: WestendCarree, Grüneburgweg 14, 60322 Frankfurt am Main
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.11.2020 22:01:00
HRB 121191: Feldhoff & Cie. Consulting GmbH, Frankfurt am Main, WestendCarree, Grüneburgweg 14, 60322 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: WestendCarree, Grüneburgweg 14, 60322 Frankfurt am Main. die Erbringung von Beratungsleistungen für andere Unternehmen aus dem Bereich der Immobilienwirtschaft bei deren strategischen Positionierung und Unternehmensentwicklung. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Feldhoff, Paul Jörg, Bad Homburg v. d. Höhe, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Weingärtner, Bastian, Neu-Isenburg, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Feldhoff & Cie. Beratungs KG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 45112). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Feldhoff, Paul Jörg aus Bad Homburg v. d. Höhe,
Weingärtner, Bastian aus Neu-Isenburg