Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 119443
Firma: NTT Global Data Centers FRA3 GmbH
Sitz: Hattersheim am Main
Veränderungen
HRB 119443: NTT Global Data Centers FRA3 GmbH, Hattersheim am Main, Voltastraße ...
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HRB 119443: NTT Global Data Centers FRA3 GmbH, Hattersheim am Main, Voltastraße ...
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HRB 119443: NTT Global Data Centers FRA3 GmbH, Hattersheim am Main, Voltastraße ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.06.2020 22:00:00
HRB 119443: NTT Global Data Centers FRA3 GmbH, Hattersheim am Main, Voltastraße 15, 65795 Hattersheim am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.06.2020. Geschäftsanschrift: Voltastraße 15, 65795 Hattersheim am Main. Gegenstand: der Betrieb und das Management von Rechenzentrumsflächen, insbesondere der Rechenzentrumsfläche "FRA3". Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dilßner, Ingmar, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX; Winkler, Florian, München, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der e-shelter Frankfurt 3 S.à.r.l. mit dem Sitz in Luxemburg (registre du commerce et des sociétés Luxemburg, B138942). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dilßner, Ingmar aus Frankfurt am Main,
Winkler, Florian aus München