Veröffentlichungen vom Amtsgericht Offenbach am Main zum Aktenzeichen HRB 11921
Firma: GML Aktiengesellschaft für Medizintechnik und Logistikmanagement
Sitz: Neu-Isenburg
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Vorgänge ohne Eintragung
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Veröffentlichung vom 20.06.2011 12:00:00
GML Aktiengesellschaft für Medizintechnik und Logistikmanagement, Neu-Isenburg, Martin-Behaim-Straße 20, 63263 Neu-Isenburg. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Vertrages über die geplante Verschmelzung der S-med Medizintechnik GmbH mit der GML Aktiengesellschaft für Medizintechnik und Logistikmanagement, ( Hauptversammlungstermin ist noch nicht bestimmt), eingereicht worden.Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplans über die geplante Verschmelzung der GML Aktiengesellschaft für Medizintechnik und Logistikmanagement mit Sitz in Neu-Isenburg (Aktiengesellschaft, eingetragen beim Amtsgericht Offenbach am Main unter der HRB 11921) als übernehmender Rechtsträger mit der S-med Medizintechnik GmbH mit Sitz in Greven (GmbH, eingetragen beim ) als übertragender Rechtsträger eingereicht worden. Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist Sicherheit zu leisten, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft haben bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen einen Anspruch auf angemessene Abfindung, sofern sie der Verschmelzung widersprochen haben; gegebenenfalls steht ihnen auch ein Anspruch auf bare Zuzahlung zu. Kostenfreie Auskünfte können eingeholt werden bei: Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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