Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 117448
Firma: ImmunSystem Immunverträgliche Vitalstoffe GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: Schönberger Weg 13, 60488 Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 117448: ImmunSystem Immunverträgliche Vitalstoffe GmbH, Frankfurt am Main, S...
Berichtigungen
HRB 117448: ImmunSystem Immununverträgliche Vitalstoffe GmbH, Frankfurt am Main,...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.12.2019 22:00:00
HRB 117448: ImmunSystem Immununverträgliche Vitalstoffe GmbH, Frankfurt am Main, Schönberger Weg 13, 60488 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.11.2019. Geschäftsanschrift: Schönberger Weg 13, 60488 Frankfurt am Main. Gegenstand: die Entwicklung und der Vertrieb von medizinischen sowie diäetischen Produkten und Konzepte zur Gesundheitsförderung. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Lemperle, Martin Gottfried, Kronberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ImmunSystem Immunverträgliche Vitalsstoffe AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 90319). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.