Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bad Homburg zum Aktenzeichen HRB 11721
Firma: Red & Black Holding GmbH
Sitz: Oberursel (Taunus)
Löschungen
Red & Black Holding GmbH, Oberursel (Taunus), Alberusstraße 4, 61440 Oberursel (...
Veränderungen
Red & Black Holding GmbH, Oberursel (Taunus), Alberusstraße 4, 61440 Oberursel (...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 10.07.2013 12:00:00
Red & Black Holding GmbH, Oberursel (Taunus), Alberusstraße 4, 61440 Oberursel (Taunus). Die Gesellschaft hat einen Verschmelzungsplan vom 02.07.2013 beim Handelsregister eingereicht. Gemäß § 122d UmwG werden folgende Angaben bekanntgemacht: Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: Red & Black Holding GmbH (übertragende Rechtsträgerin), Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firma: Red & Black Holding GmbH, Sitz: Oberursel (Taunus), DeutschlandRed & Black Lux S.à r.l. (übernehmende Rechtsträgerin), Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts, Firma: Red & Black Lux S.à r.l., Sitz: Luxembourg, LuxemburgRegister, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragung: Red & Black Holding GmbH, Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe unter HRB 11721.Red & Black Lux S.à r.l., Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés), Luxemburg, unter der Nummer B 12799.Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: a) Rechte der Gläubiger: Red & Black Holding GmbH: Der Schutz der Gläubiger der Red & Black Holding GmbH bestimmt sich nach § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der Red & Black Holding GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, unter bestimmten Umständen (siehe unten) Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten. Ein Recht der Gläubiger der Red & Black Holding GmbH, die Verschmelzung zu verhindern, besteht hingegen nicht.Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Voraussetzung des Rechts auf Sicherheitsleistung ist zunächst, dass der jeweilige Gläubiger den Anspruch, für den er Sicherheitsleistung begehrt, binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, nach Grund und Höhe bei der Red & Black Holding GmbH anmeldet. Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist bekannt gemacht, wenn sämtliche Angaben gem. § 122d Satz 2 UmwG nach Maßgabe von § 10 HGB elektronisch bekannt gemacht, d. h. in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht sind.Dabei handelt es sich um das Gemeinsame Registerportal der Länder, abrufbar unter der Internet-Adresse www.handelsregister.de. Die Bekanntmachungen selbst erfolgen auf der zum oben erwähnten Registerportal gehörenden Internet-Seite www.registerbekanntmachungen.de.Die Anmeldung des Anspruchs hat schriftlich zu erfolgen. Aus der Anmeldung muss ersichtlich sein, um welchen Anspruch es sich handeln soll und wie hoch er nach Ansicht des Sicherheitsleistung begehrenden Gläubigers ist. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger nur zu, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Ein Recht auf Sicherheitsleistung besteht außerdem nur, soweit der Gläubiger keine Befriedigung seines Anspruchs verlangen kann. Gemäß § 122j Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, zudem Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Red & Black Lux S.à r.l.Gemäß Art. 268 Abs. 1 Satz 1 des luxemburgischen Gesetzes betreffend Handelsgesellschaften (Loi concernant les sociétés commerciales) (im Folgenden LSC) können Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Zustimmungbeschlusses der Generalversammlung der Gesellschafter der Red & Black Lux S.à r.l. zur Verschmelzung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (Memorial C, Recueil des Sociétés et Associations) begründet wurden, ungeachtet einer gegensätzlichen Vereinbarung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag dieser Veröffentlichung bei dem Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen des Bezirksgerichts in Luxemburg (Tribunal d`Arrondissement), in dessen Bezirk die Red & Black Lux S.à r.l. ihren Sitz hat, die summarische Überprüfung der Stellung von Sicherheiten für fällige und nicht fällige Forderungen beantragen, sofern sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird und die R&B Black Lux S.à r.l. nicht genügend Sicherheiten bereitgestellt hat.Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Bezirksgerichts (Tribunal d`Arrondissement) weist gemäß Art. 268 Abs. 1 Satz 2 LSC diesen Antrag zurück, wenn die Gläubiger über adäquate Sicherheiten verfügen oder wenn die Stellung von Sicherheiten angesichts des Vermögens der Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht notwendig ist.Die Red & Black Lux S.à r.l. kann sich nach Art. 268 Abs. 1 Satz 3 LSC dem Antrag widersetzen, indem sie den Gläubiger auszahlt, selbst wenn es sich um eine noch nicht fällige Forderung handelt.Wenn die gegebenenfalls angeordneten Sicherheiten nicht innerhalb der festgelegten Frist gestellt werden, wird die Forderung unverzüglich fällig (Art. 268 Abs. 1 Satz 4 LSC).b) Rechte der Minderheitsgesellschafter: Da weder an der Red & Black Lux S.à r.l. noch an der Red & Black Holding GmbH Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden die deutschen Schutzvorschriften des § 122h UmwG in Verbindung mit §§ 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) keine Anwendung. Dies gilt auch für die Regelung des § 122i UmwG i.V.m. § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan).Gleiches gilt auch für die luxemburgische Schutzvorschrift des Art. 271 Abs. 3 LSC, der im Falle vorhandener Minderheitsgesellschafter die Zustimmung der Red & Black Lux S.à r.l.für die Durchführung der in §§ 14, 15 UmwG geregelten Verfahren verlangen würde.c) Anschrift zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG: Unter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden: Red & Black Holding GmbH, Frau Isolde Hollmann, Alberusstraße 4, 61440 Oberursel (Taunus).Neueintragungen
Red & Black Holding GmbH, Oberursel (Taunus), Alberusstraße 4, 61440 Oberursel (...