Veröffentlichungen vom Amtsgericht Offenbach am Main zum Aktenzeichen HRB 11603
Firma: Sony Interactive Entertainment Deutschland GmbH
Sitz: Neu-Isenburg
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HRB 11603: Sony Interactive Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Frankf...
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HRB 11603: Sony Interactive Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Frankf...
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HRB 11603: Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Triforum ...
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HRB 11603: Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Triforum ...
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Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Triforum Haus C, Fra...
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Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Triforum Haus C, Fra...
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Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Triforum Haus C, Fra...
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Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Triforum Haus C, Fra...
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Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, (Frankfurter Straße ...
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Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, (Frankfurter Straße ...
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Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, (Frankfurter Straße ...
Berichtigungen
Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, (Frankfurter Straße ...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 31.03.2008 12:00:00
Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg (Frankfurter Straße 233, 63263 Neu-Isenburg). Die Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH hat beim Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main den Verschmelzungsplan vom 13. Februar 2008 eingereicht.Die Sony Computer Entertainment Austria GmbH mit dem Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 137215 m, als übertragende Gesellschaft soll auf die Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main zu HRB 11603, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Die Verschmelzung erfolgt durch Übertragung des Vermögens der Sony Computer Entertainment Austria GmbH als Ganzem mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sowie unter ausdrücklichem Verzicht auf die Liquidation der Sony Computer Entertainment Austria GmbH unter Zugrundelegung der geprüften und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Schlussbilanz der Sony Computer Entertainment Austria GmbH zum 30. September 2007.Die Gläubiger der Sony Computer Entertainment Austria GmbH können sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan in der Wiener Zeitung bekannt gemacht wurde, schriftlich bei der Sony Computer Entertainment Austria GmbH melden und nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 EU-VerschG verlangen, dass für ihre bis dahin entstehenden Forderungen Sicherheit geleistet wird, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Neuer Schuldner wird die aufnehmende Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH sein.Gem. §§ 122a Abs. 2, 22 UmwG ist den Gläubigern der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Jeder Gläubiger kann kostenlos eine Abschrift folgender Unterlagen anfordern: a) Verschmelzungsplan vom 13. Februar 2008, b) Jahresabschlüsse und Lageberichte der Sony Computer Entertainment Austria GmbH und der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie die geprüfte Schlussbilanz (Verschmelzungsbilanz) der Sony Computer Entertainment Austria GmbH zum 30. September 2007 sowie c) den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Geschäftsführer der Sony Computer Entertainment Austria GmbH und der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH. Im Hinblick darauf, dass die Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH als Alleingesellschafterin der Sony Computer Entertainment Austria GmbH auf die Prüfung des Verschmelzungsplans verzichten wird und die Sony Computer Entertainment Austria GmbH keinen Aufsichtsrat hat, entfällt die Bereitstellung eines Prüfungsberichts sowie eines Berichts des Aufsichtsrats.Weitere Auskünfte über die Modalitäten zur Ausübung von Gläubigerrechten können kostenlos am Sitz der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Triforum Haus C, Frankfurter Str. 233, 63236 Neu-Isenburg, eingeholt werden.Veränderungen
Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, Neu-Isenburg (Frankfurter Straße 2...
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