Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 113786
Firma: PlanHorizon GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: Dolivostraße 11, 64293 Darmstadt
Veränderungen
HRB 113786: PlanHorizon GmbH, Frankfurt am Main, c/o Youco24 Gründungs GmbH, Rhe...
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HRB 113786: Mainstern Vorrat H 52 GmbH, Frankfurt am Main, c/o Youco24 Gründungs...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 03.04.2019 22:01:00
HRB 113786: Mainstern Vorrat H 52 GmbH, Frankfurt am Main, c/o Youco24 Gründungs GmbH, Rhein-Carré, Oststraße 11 - 13, 50996 Köln. Dem Registergericht ist ein Vertrag über die geplante Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der OpRiskSolutions International Limited, Birmingham / UK eingereicht worden. 1. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt (§122d Satz 2 Nr. 2, 3 UmwG):Die OpRiskSolutions International Limited, eine Private Limited Company nach englischem Recht, mit dem Sitz in Birmingham, Großbritannien, eingetragen im Companies House zur Registernummer 05670386 als übertragende Gesellschaft, sowiedie Mainstern H 52 GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, mit dem Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113786 als übernehmende Gesellschaft.2. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaften der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der OpRiskSolutions International Limited auf die Mainstern H 52 GmbH die folgenden Rechte zu (§122d Satz 2 Nr. 4 UmwG):a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht:Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Mainstern H 52 GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. §22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Mainstern H 52 GmbH unter deren Geschäftsanschrift Rhein-Carré, Oststraße 11-13, 50996 Köln, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des §22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z. B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Mainstern H 52 GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.b) Gläubigerrechte nach englischem Recht:Jeder Gläubiger der Übertragenden Gesellschaft (OpRiskSolutions International Limited) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig ist, (vgl. Reg. 14 CCBMR). Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court, London, geltend zu machen. Sofern der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderungen im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen.c) Rechte der MinderheitsgesellschafterDie Rechte der Minderheitsgesellschafter ergeben sich aus § 122e -h UmwG.Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubiger- und Minderheitenrechte können jederzeit bei der Mainstern H 52 GmbH angefordert werden.Diese Mitteilung erfolgt zwecks Bekanntmachung nach § 122d Satz 2 Nr. 4, Satz 3 UmwG.Veränderungen
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