Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 113123
Firma: Frankfurter Straße 60 - 68 Grundstücks GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: Liebigstraße 53, 60323 Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 113123: Frankfurter Straße 60 - 68 Grundstücks GmbH, Frankfurt am Main, Lieb...
Berichtigungen
HRB 113123: Frankfurter Straße 60 - 68 Grundstücks GmH, Frankfurt am Main, Liebi...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.09.2018 22:00:00
HRB 113123: Frankfurter Straße 60 - 68 Grundstücks GmH, Frankfurt am Main, Liebigstraße 53, 60323 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.04.2018. Geschäftsanschrift: Liebigstraße 53, 60323 Frankfurt am Main. Gegenstand: der Erwerb, die Entwicklung, die Vermarktung und die langfristige Verwaltung des Grundstücks Frankfurter Str. 60, 62, 64, 66, 68, 65760 Echborn, sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Stammkapital: 30.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Feldmann, Philipp, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der CYPEGE 6. Grundstücks GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 49664). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.