Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 112493
Firma: K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt)
Sitz: Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 112493: K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbes...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 20.03.2020 22:00:00
HRB 112493: K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt), Frankfurt am Main, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main. 1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist.2. An der Verschmelzung sind die K+F Karl Fröhlich Beteiligungen GmbH mit Sitz in Wien/ ÖSTERREICH als übertragende Gesellschaft und die K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Frankfurt am Main als übernehmende Gesellschaft beteiligt.3.a) Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmenbuchnummer FN 286972 v,b) Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR B 112493.4.a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt) ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt) Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt) nach § 122a Abs. 2 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt) gem. § 122a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt) unter deren Geschäftsanschrift Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der K+F Beteiligungs- und Managementgesellschaft Austria UG (haftungsbeschränkt) gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter eingeholt werden.b) Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden.Veränderungen
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