Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 112240
Firma: PRODYNA SE
Sitz: Eschborn
Adresse: Ludwig-Erhard-Straße 12-14, 65760 Eschborn
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Berichtigungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 19.12.2018 22:01:00
HRB 112240: PRODYNA SE, Eschborn, Ludwig-Erhard-Straße 12-14, 65760 Eschborn. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplans über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der PRODYNA SE mit Sitz in Eschborn (eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der HRB 112240) als übernehmender Rechtsträger mit der PRODYNA (Austria) AG mit Sitz in Wien / Österreich (Aktiengesellschaft nach österreichischen Recht, eingetragen beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter der Firmennummer FN436514 h) als übertragender Rechtsträger eingereicht worden.Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist Sicherheit zu leisten, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft haben bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen einen Anspruch auf angemessene Abfindung, sofern sie der Verschmelzung widersprochen haben; gegebenenfalls steht ihnen auch ein Anspruch auf bare Zuzahlung zu. Der weitere Inhalt nach § 122 d UmwG lautet wie folgt:Die Rechte der Minderheitsgesellschafter der übernehmenden deutschen PRODYNA SE ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 2 UmwG. Da sich 100% des Grundkapitals der PRODYNA (Austria) AG in der Hand der übernehmenden deutschen PRODYNA SE befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden deutschen PRODYNA SE gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Die Aktionäre der übernehmenden deutschen PRODYNA SE werden auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der PRODYNA SE knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Das Verlangen ist unmittelbar gegenüber der PRODYNA SE unter deren Geschäftsanschrift Ludwig-Erhard-Straße 12-14, 65760 Eschborn geltend zu machen. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der aufnehmenden PRODYNA SE eingeholt werden.b) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen PRODYNA SE ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen PRODYNA SE Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen PRODYNA SE nach § 125 a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen PRODYNA SE gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der PRODYNA SE unter deren Geschäftsanschrift Ludwig-Erhard-Straße 12-14, 65760 Eschborn geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden PRODYNA SE gefordert werden muss.Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der aufnehmenden PRODYNA SE eingeholt werden.c) Gemäß § 13 EU-VerschG sind Gläubiger der übertragenden Gesellschaft berechtigt, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der gemeinsame Verschmelzungsplan bekannt gemacht wurde, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu verlangen, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Gläubiger der übertragenden PRODYNA (Austria) AG, die Sicherheitsleistung begehren, werden ersucht sich zu diesem Zweck schriftlich binnen zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung in der österreichischen Ediktsdatei bei der übertragenden PRODYNA (Austria) AG an deren Geschäftsanschrift Plankengasse 1, 1010 Wien, unter Hinweis auf ihre Forderung(en) und unter Glaubhaftmachung, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, zu melden. Die Glaubhaftmachung der Gefährdung der Forderung ist erforderlich, zumal die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übernehmenden PRODYNA SE, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung bestehen wird, nicht niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden PRODYNA (Austria) AG.Gemäß § 8 (3) EU-VerschG wird jedem Gläubiger der übertragenden PRODYNA (Austria) AG auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a (2) AktG bezeichneten Unterlagen (soweit diese zu erstellen waren) erteilt.Die übertragende PRODYNA (Austria) AG hat keine Minderheitsgesellschafter, sodass die Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter gemäß §§ 10 ff EU-VerschG entfallen.Neueintragungen
HRB 112240: PRODYNA SE, Eschborn, Ludwig-Erhard-Straße 12-14, 65760 Eschborn. Eu...