Veröffentlichungen vom Amtsgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen HRB 11130
Firma: plenum Aktiengesellschaft
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: The Squaire 15, Am Flughafen, 60549 Frankfurt am Main
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Veröffentlichung vom 31.10.2006 08:39:00
plenum Aktiengesellschaft, Wiesbaden (Hagenauer Str. 53, 65203 Wiesbaden). Die Hauptversammlung vom 03.07.2006 hat die Änderung des § 5 durch Neufassung des Abs. 3 (genehmigtes Kapital) und die Einfügung eines Absatzes 4a) (bedingtes Kapital II) beschlossen. Nicht mehr Vorstand: Stoll, Heinz, Herrenberg, *XX.XX.XXXX. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 03.07.2006 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 02.07.2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.788.534,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2006/I). Der Beschluss der Hauptversammlung vom 14.06.2002 (Genehmigtes Kapital ) ist aufgehoben. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 03.07.2006 um bis zu 3.831.534,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Das bedingte Kapital dient der Gewährung von Umtauschrechten an die Inhaber von Options- bzw. Wandelgenussscheinen, Options- und Wandelschuldverschreibungen, die bis zum 02.07.2011 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft begeben werden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Hauptversammlung vom 03.07.2006 hat die Änderung des § 5 durch Neufassung des Abs. 3 (genehmigtes Kapital) und die Einfügung eines Absatzes 4a) (bedingtes Kapital II) beschlossen. Nicht mehr Vorstand: Stoll, Heinz, Herrenberg, *XX.XX.XXXX. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 03.07.2006 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 02.07.2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.788.534,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2006/I). Der Beschluss der Hauptversammlung vom 14.06.2002 (Genehmigtes Kapital ) ist aufgehoben. Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 03.07.2006 um bis zu 3.831.534,00 EUR bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Das bedingte Kapital dient der Gewährung von Umtauschrechten an die Inhaber von Options- bzw. Wandelgenussscheinen, Options- und Wandelschuldverschreibungen, die bis zum 02.07.2011 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft begeben werden. Als nicht eingetragen wird noch veröffentlicht: Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Options - beziehungsweise Wandelgenussscheinen Options- beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen, die gemäss nachstehender Ermächtigung unter lit. a) bis zum 2.Juli 2011 von der Gesellschaft oder durch eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der plenum Aktiengesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gemäß lit. a) jeweils festzulegenden Wandlungs- beziehungsweise Optionspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Ermächtigung zur Ausgabe von Genusscheinen, Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen , Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen. Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 2.Juli 2011 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Genussscheine zu begeben. Den Genussscheinen können Inhaber-Optionsscheine beigefügt werden oder sie können mit einem Wandlungsrecht für den Inhaber verbunden werden (Genussscheine und Options- beziehungsweise Wandelgenussscheine im Folgenden auch "Genussscheine" genannt). Der Vorstand ist auch ermächtigt, bis zum 2.Juli 2011 an Stelle von oder neben Genussscheinen einmalig oder mehrmals Options- und / oder Wandelschuldverschreibungen (Options- oder Wandelschuldverschreibungen im Folgenden einzeln und / oder zusammen auch "Schuldverschreibungen" genannt, in der kleinsten Einteilung im Folgenden jeweils auch "Teil-Schuldverschreibung" genannt) zu begeben. Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen werden jedem Genussschein beziehungsweise jeder Teil-Schuldverschreibung ( im Folgenden Genussschein und Teil-Schuldverschreibung zusammen auch "Teilrechte" genannt) ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der plenum Aktiengesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsgenussscheine beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussscheinen beziehungsweise Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Genussscheine beziehungsweise Teil-Schuldverschreibungen das Recht, ihre Genussscheine beziehungsweise Teil-Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Genussrechts- beziehungsweise Anleihebedingungen in neue Aktien der plenum Aktiengesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags eines Teilrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der plenum Aktiengesesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags eines Teilrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der plenum Aktiengesellschaft ergeben. Es kann auch vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis in den Umtauschbedingungen variabel ist, indem der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag des Wandelgenussscheins beziehungsweise der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Umtauschbedingungen können auch die Verpflichtung der Inhaber der Genussscheine und/oder Teil-Schuldverschreibungen zur Wandlung in Aktien der plenum Aktiengesellschaft zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen.Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Genussscheine, Options- und Wandelschuldverschreibungen darf insgesamt 30.000.000,00 EUR nicht übersteigen, Options- beziehungsweise Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten dürfen nur auf insgesamt höchstens 3.831.534 neue Stückaktien der plenum Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu nominal 3.831.534,00 EUR ausgegeben bzw. begründet werden. Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften begeben werden, an denen die plenum Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, für die plenum Aktiengesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen und die Gewährung von Options- beziehungsweise Wandlungsrechten sicherzustellen. Der jeweils festzusetzende Options-beziehungsweise Wandlungspreis für eine Stückaktie muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - entweder mindestens 80 % des Durchschnittswerts der Aktienkurse der plenum Aktiengesellschaft-Aktie betragen, die als Schlusskurse im XETRA-Handel ( oder einer entsprechenden Preisfestsetzung in einem an die Stelle des XETRA-Handels tretenden Nachfolgesystems) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Genussscheine festgestellt werden oder mindestens 80 % des Durchschnittswerts der Aktienkurse der plenum Aktiengesellschaft - Aktie betragen, die als Schlusskurse im XETRA-Handel am dritten Börsentag vor Ende des Bezugsrechtshandels festgestellt werden. Als Schlusskurse des XETRA-Handels im Sinne dieser Ermächtigung gelten neben den in der XETRA-Schlussauktion festgestellten Börsenkursen auch die letzten Preisfeststellungen im variablen Handel, wenn in der XETRA-Schlussauktion am entsprechenden Tag kein Kurs für die Aktien der Gesellschaft festgestellt worden ist. Der Options- beziehungsweise Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG auf Grund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Optionsbedingungen beziehungsweise der Genussschein- oder Anleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in bar bei Ausübung des Wandlungsrechts beziehungsweise durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt, wenn die plenum Aktiengesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre während der Options- oder Wandlungsfrist das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung des Options - und/oder Wandlungsrechts vorsehen.Genussscheine Grundkapital erhöht, weitere Genussscheine, Options- oder Wandelanleihen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandelrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar beziehungsweise einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das und Teil-Schuldverschreibung sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise auszuschließen.Von dieser Ermächtigung kann bei Ausgabe von Genussscheinen, die weder Bezugs- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der plenum Aktiengesellschaft begründen, jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn diese Genussscheine obligationsähnlich ausgestaltet sind. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Genussscheine weder Mitgliedschaftsrechte noch eine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Ausschüttung nicht überwiegend nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet und der Höhe nach begrenzt ist sowie die maximale Ausschüttung und der Ausgabebetrag der Genussscheine zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Darüber hinaus kann das Bezugsrecht auf Genussscheine oder Schuldverschreibungen, die Wandel- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft gewähren und / oder mit einer Wandlungspflicht ausgestattet sind, nur ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Genussscheine oder Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die Summe der auf Grund von Genussscheinen oder Schuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ( unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen ) auszugebenden neuen Aktien zusammen mit gemäß oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung im Jahr der Ausgabe der Genussscheine oder Schuldverschreibungen ausgegebenen oder veräußerten Aktien der plenum Aktiengesellschaft 10 % des jeweiligen Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Der Vorstand ist im übrigen ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise den Inhabern von mit Wandlungspflicht ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung jeder Emission festzulegen, beziehungsweise im Einvernehmen mit den Organen der die Emission begebenden Konzerngesellschaft zu bestimmen. Die Bedingungen können dabei insbesondere auch regeln, ob an Stelle der Erfüllung aus bedingtem Kapital eigene Aktien der plenum Aktiengesellschaft oder die Zahlung des Gegenwertes in Geld oder börsenotierten Wertpapieren angeboten wird, ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in Bar zu leistende Zahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird, ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu dem die Wandlungs- bzw. Optionsrechte ausgeübt werden können oder müssen, in welcher Währung die Genussscheine und Schuldverschreibungen begeben werden.Personen: Stoll, Heinz aus Herrenberg
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