Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 107834
Firma: Jones Lang LaSalle AG
Sitz: Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 107834: Jones Lang LaSalle AG, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße 7...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 03.03.2017 22:00:00
HRB 107834: Jones Lang LaSalle AG, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße 78, 60329 Frankfurt am Main. Verschmelzung der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG, Wien, Österreich auf die Jones Lang LaSalle AG, Frankfurt/Main, Bundesrepublik Deutschland- Bekanntmachung gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) - Die Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG, Wien, Österreich, als übertragender Rechtsträger soll auf die Jones Lang LaSalle AG mit Sitz in Frankfurt/Main, Bundesrepublik Deutschland als übernehmenden Rechtsträger im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a), Art. 31 Abs. 1 SE-VO verschmolzen werden. Im Zuge dieser Verschmelzung soll die Jones Lang LaSalle AG die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) annehmen. Es werden daher gemäß Art. 21 lit. a) bis e) der SE-VO die folgenden Angaben bekannt gemacht:Im Hinblick auf die Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG als übertragenden RechtsträgerRechtsform, Firma und Sitz (Angaben gem. Art. 21 lit. a) SE-VO) Rechtsform: Aktiengesellschaft nach dem Recht von ÖsterreichFirma: Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AGSitz: Praterstraße 62-64, 1020 Wien, ÖsterreichRegister, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind sowie die Nummer der Eintragung in das Register (Angaben gem. Art. 21 lit. b) SE-VO)Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter der registrierten Nummer FN 455750 x.Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können (Angaben gem. Art. 21 lit. c) SE-VO)Unter Gläubigern i.S.v. Art. 21 lit. c) i.V.m. Art. 24 SE-VO sind die Gläubiger i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. a), die Anleihegläubiger i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. b) und die Inhaber von Sonderrechten i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. c) zu verstehen. Bei der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG bestehen keine Anleihegläubiger und keine Inhaber von Sonderrechten im vorgenannten Sinne. Daher sind vorliegend lediglich Hinweise für die Gläubiger i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a) erforderlich. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften .Die Regelungen zum Gläubigerschutz im österreichischen Recht finden sich im SE-Gesetz und im Aktiengesetz (AktG).Nach § 19 Abs. 2 SE-Gesetz ist auf Verlangen jedem Gläubiger der Gesellschafterunverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a Abs. 2 AktG bezeichneten Unterlagen zu erteilen, das sind konkret:der Entwurf des Verschmelzungsplans;die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre; sowiedie Schlussbilanz.Ferner ist den Gläubigern der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG nach §§ 23 iVm 14 SE-Gesetz, wenn sie sich binnen eines Monats nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Ansprüche gefährdet wird. Der nachgelagerte Gläubigerschutz nach § 226 Aktiengesetz bleibt davon unberührt.Gläubiger, die Einspruch erheben möchten, können schriftlich Einspruch erheben bei der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, den Rechtsberatern der Jones Lang LaSalle AG und der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG, in Seilergasse 16, 1010 Wien, Österreich.Die Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG wird beim Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich einen Antrag gemäß Art. 25 SE-VO auf Ausstellung einer Bescheinigung stellen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt hat (Verschmelzungsbescheinigung).Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. der Gründung der SE gehen alle Rechte und Pflichten zu Gunsten und zu Lasten eines jeden Gläubigers der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG ipso iure auf die Jones Lang LaSalle SE gemäß Art. 29 SE-VO über.Die in diesem Abschnitt c. bezeichneten Unterlagen sowie erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Rechte der Gläubiger der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG können unter folgender Anschrift können kostenlos eingeholt werden:Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG z. Hd. v. Herrn Dr. Pörschke Praterstraße 62-64, 1020 Wien ÖsterreichHinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden könnenDie Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG verfügt nicht über Minderheitsaktionäre i.S.v. Art. 21 lit. d) i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SE-VO. Denn sämtliche Aktien der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG werden von der alleinigen Aktionärin Jones Lang LaSalle AG gehalten. Die Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG verfügt daher nicht über Minderheitsaktionäre. Es sind daher kein Hinweise gem. Art. 21 lit. d) SE-VO erforderlich.Im Hinblick auf die entstehende SE die vorgesehene Firma und ihr zukünftiger Sitz (Angaben gem. Art. 21 lit. e) SE-VO)Die Firma der durch die Verschmelzung der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG auf die Jones Lang LaSalle AG entstehenden SE wird "Jones Lang LaSalle SE" lauten.Die SE wird ihren Sitz in Frankfurt/Main, Bundesrepublik Deutschland, haben. Im Hinblick auf die Jones Lang LaSalle AG als übernehmenden RechtsträgerRechtsform, Firma und Sitz (Angaben gem. Art. 21 lit. a) SE-VO)Rechtsform: Aktiengesellschaft deutschen RechtsFirma: Jones Lang LaSalle AGSitz: Wilhelm-Leuschner-Straße 78, 60329 Frankfurt/Main, Bundesrepublik DeutschlandRegister, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/GWG genannten Unterlagen hinterlegt worden sind sowie die Nummer der Eintragung in das Register (Angaben gem. Art. 21 lit. b) SE-VO)Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main, Bundesrepublik Deutschland, unter HRB 107834. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können (Angaben gem. Art. 21 lit. c) SE-VO)Unter Gläubigern i.S.v. Art. 21 lit. c) i.V.m. Art. 24 SE-VO sind die Gläubiger i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. a), die Anleihegläubiger i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. b) und die Inhaber von Sonderrechten i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. c) zu verstehen. Bei der Jones Lang LaSalle AG bestehen keine Anleihegläubiger und keine Inhaber von Sonderrechten im vorgenannten Sinne. Daher sind vorliegend lediglich Hinweise für die Gläubiger i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a) erforderlich. Gem. Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung zum Schutz der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften.Die Regelungen zum Gläubigerschutz im deutschen Recht finden sich in § 22 UmwG. Den Gläubigern der Jones Lang LaSalle AG ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Jones Lang LaSalle AG nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Eintragung der Verschmelzung ist ihrem ganzen Inhalt nach durch das von der Landesjustizverwaltung bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) bekanntzumachen. Die Bekanntmachung gilt für die Jones Lang LaSalle AG mit Bekanntmachung in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem als erfolgt. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der Jones Lang LaSalle AG jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwG nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Vorschriften zum Gläubigerschutz in § 22 UmwG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 SE-VO ist im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gläubiger der Jones Lang LaSalle AG als in Deutschland ansässiger Gesellschaft beschränkt. Die Gläubiger der Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AG werden durch die Gläubigerschutzvorschriften des österreichischen Rechts geschützt (dazu oben 1.c).Die speziellen Gläubigerschutzrechte der §§ 8, 13 SEAG sind auf die Verschmelzung zur Jones Lang LaSalle SE nicht anzuwenden, weil der künftige Sitz der SE in Deutschland liegen wird. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Jones Lang LaSalle AG eingeholt werden. Jones Lang LaSalle AG z. Hd. v. Herrn Dr. Frank Pörschke Wilhelm-Leuschner-Straße 78 60329 Frankfurt/Main DeutschlandHinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten kostenlos eingeholt werden könnenDie Jones Lang LaSalle AG verfügt nicht über Minderheitsaktionäre i.S.v. Art. 21 lit. d) i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SE-VO. Denn sämtliche Aktien der Jones Lang LaSalle AG werden von der alleinigen Aktionärin Jones Lang LaSalle Holdings GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt/Main, Bundesrepublik Deutschland, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main, Bundesrepublik Deutschland, unter HRB 30829 gehalten. Es sind daher keine Hinweise gem. Art. 21 lit. d) SE-VO erforderlich.Der Vorstandder Jones Lang LaSalle Vermögensverwaltung AGDer Vorstandder Jones Lang LaSalle AGVeränderungen
HRB 107834: Jones Lang LaSalle AG, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße 7...