Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 106930
Firma: WCM Office III GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Joachimsthaler Str. 34, 10719 Berlin
Veränderungen
HRB 106930: WCM Office III GmbH, Frankfurt am Main, Bleichstraße 64-66, 60313 Fr...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.11.2016 22:00:00
HRB 106930: WCM Office III GmbH, Frankfurt am Main, Bleichstraße 64-66, 60313 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.09.2016. Geschäftsanschrift: Bleichstraße 64-66, 60313 Frankfurt am Main. Gegenstand: Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußerung von Büroimmobilien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Mokroß, Ivo Joachim, Berlin, *XX.XX.XXXX; Struckmeyer, Ralf, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Bensel, Max, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Thömmes, Timo, Mainz, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch grenzüberschreitende formwechselnde Umwandlung der Pre Real Estate Deutschland 10 ApS mit dem Sitz in Hellerup/Dänemark (dänisches Handelsregister CVR Nr. 31083052). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Bensel, Max aus Hamburg,
Mokroß, Ivo Joachim aus Berlin,
Struckmeyer, Ralf aus Frankfurt am Main,
Thömmes, Timo aus Mainz