Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 106410
Firma: P&ISW GP GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: Kreuzberger Ring 56, 65205 Wiesbaden
Löschungen
HRB 106410: P&ISW GP GmbH, Frankfurt am Main, Kreuzberger Ring 56, 65205 Wiesbad...
Veränderungen
HRB 106410: P&ISW GP GmbH, Frankfurt am Main, Kreuzberger Ring 56, 65205 Wiesbad...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 02.11.2020 22:00:00
HRB 106410: P&ISW GP GmbH, Frankfurt am Main, Kreuzberger Ring 56, 65205 Wiesbaden. Dem Registergericht ist ein Vertrag über die geplante Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) eingereicht worden. Gemäß § 122d UmwG wird bekanntgemacht: 1. Der notariell beurkundete Verschmelzungsplan wurde beim Handelsregister Frankfurt am Main gemäß § 122d Satz 1 UmwG eingereicht.2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaftena) P&ISW GP GmbH (übertragende Rechtsträgerin)Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter HaftungFirma: P&ISW GP GmbHSitz: Frankfurt am Main, Deutschlandb) Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) (übernehmende Rechtsträgerin)Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts (société à responsabilité limitée)Firma: Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation)Sitz: Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg3. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragunga) P&ISW GP GmbHHandelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 106410b) Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation)Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) unter der Nummer B 2097574. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden könnena) Rechte der GläubigerP&ISW GP GmbHDer Schutz der Gläubiger der P&ISW GP GmbH bestimmt sich nach § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der P&ISW GP GmbH, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, unter bestimmten Umständen (siehe unten) Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten. Ein Recht der Gläubiger der P&ISW GP GmbH, die Verschmelzung zu verhindern, besteht hingegen nicht. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden.Voraussetzung des Rechts auf Sicherheitsleistung ist zunächst, dass der jeweilige Gläubiger den Anspruch, für den er Sicherheitsleistung begehrt, binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekanntgemacht worden ist, nach Grund und Höhe bei der P&ISW GP GmbH schriftlich anmeldet.Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist bekannt gemacht, wenn sämtliche Angaben gem. § 122d Satz 2 UmwG nach Maßgabe von § 10 HGB elektronisch bekannt gemacht, d.h. in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht sind. Dabei handelt es sich um das "Gemeinsame Registerportal der Länder", abrufbar unter der Internet-Adresse "www.handelsregister.de". Die Bekanntmachungen selbst erfolgen auf der zum oben erwähnten Registerportal gehörenden Internet-Seite "www.registerbekanntmachungen.de".Die Anmeldung des Anspruchs hat schriftlich zu erfolgen. Aus der Anmeldung muss ersichtlich sein, um welchen Anspruch es sich handeln soll und wie hoch er nach Ansicht des die Sicherheitsleistung begehrenden Gläubigers ist. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger nur zu, wenn er glaubhaft macht, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird.Ein Recht auf Sicherheitsleistung besteht außerdem nur, soweit der Gläubiger keine Befriedigung seines Anspruchs verlangen kann. Gemäß § 122j Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, zudem Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) Gemäß Art. 1021-9 des luxemburgischen Gesetzes betreffend Handelsgesellschaften vom 10 August 1915 in seiner aktuellen Fassung (Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales, telle que modifiée) (im Folgenden "LSC") können Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Zustimmungsbeschlusses der Generalversammlung der Gesellschafter der Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) zur Verschmelzung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (Recueil Electronique des Sociétés et Associations) begründet wurden, ungeachtet einer gegensätzlichen Vereinbarung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag dieser Veröffentlichung bei dem Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen des Bezirksgerichts in Luxemburg (le magistrat présidant la chambre du tribunal d'arrondissement de Luxembourg, siégeant en matière commerciale et comme en matière de référé), in dessen Bezirk die Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) ihren Sitz hat, die summarische Überprüfung der Stellung von Sicherheiten für fällige und nicht fällige Forderungen beantragen, sofern sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird und Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) nicht genügend Sicherheiten bereitgestellt hat.Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Bezirksgerichts Luxemburg (le magistrat présidant la chambre du tribunal d'arrondissement de Luxembourg, siégeant en matière commerciale et comme en matière de référé) weist diesen Antrag zurück, wenn die Gläubiger über adäquate Sicherheiten verfügen oder wenn die Stellung von Sicherheiten angesichts des Vermögens der Gesellschaft nach der Verschmelzung nicht notwendig ist.Die Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) kann sich nach Art. 1021-9 LSC dem Antrag widersetzen, indem sie den Gläubiger auszahlt, selbst wenn es sich um eine noch nicht fällige Forderung handelt. Wenn die gegebenenfalls angeordneten Sicherheiten nicht innerhalb der festgelegten Frist gestellt werden, wird die Forderung unverzüglich fällig (Art. 1021-9 Abs. 1 LSC).b) Rechte der MinderheitsgesellschafterDa an der P&ISW GP GmbH neben der Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) keine Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden die deutschen Schutzvorschriften des § 122h UmwG in Verbindung mit §§ 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) keine Anwendung. Dies gilt auch für die Regelung des § 122i UmwG i.V.m. § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan).Gleiches gilt auch für die luxemburgische Schutzvorschrift des Art. 1021-12 Abs. 3 LSC, der die Zustimmung der Artemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) für die Durchführung der in §§ 14, 15 UmwG geregelten Verfahren verlangen würde.c) Anschriften zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwGUnter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden:P&ISW GP GmbHHerr Kamyar NiroumandKreuzberger Ring 5665205 WiesbadenArtemilux Midco S.à r.l. (in liquidation) Herr Cédric Pedoni 488, route de LongwyL-1940 Luxemburg, Großherzogtum LuxemburgVeränderungen
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