Veröffentlichungen vom Amtsgericht Offenbach am Main zum Aktenzeichen HRB 10637
Firma: Horcher Garten- und Landschaftsbau GmbH
Sitz: Mühlheim am Main
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HRB 10637: Horcher Garten- und Landschaftsbau GmbH, Mühlheim am Main, Lilienweg ...
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HRB 10637: Horcher Garten- und Landschaftsbau GmbH, Mühlheim am Main, Lilienweg ...
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HRB 10637: Horcher Garten- und Landschaftsbau GmbH, Mühlheim am Main, Dieselstra...
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HRB 10637: Horcher Garten- und Landschaftsbau GmbH, Mühlheim am Main, Dieselstra...
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Veröffentlichung vom 24.09.2007 14:35:00
Horcher Garten- und Landschaftsbau GmbH, Mühlheim am Main (Dieselstr. 22, 63165 Mühlheim am Main). Die Gesellschafterversammlung vom 20.08.2007 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro, eine Erhöhung des Stammkapitals um 17,70 EUR, eine weitere Kapitalerhöhung um 417,70 Euro zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) sowie in § 10 (Gesellschafterversammlung) beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 20.08.2007 mit Nachtrag vom 27.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.08.2007 und vom 27.08.2007 aus dem Vermögen des Kaufmanns Lothar Horcher das unter der Firma Lothar Horcher e.K. mit Sitz in Mühlheim am Main (Amtsgericht Offenbach am Main HRA 40955) betriebene Unternehmen als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung ist mit gleichzeitiger Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.