Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 105630
Firma: MORISON FRANKFURT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Sitz: Saarbrücken
Adresse: Landwehrplatz 6-7, 66111 Saarbrücken
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HRB 105630: MORISON FRANKFURT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am...
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Veröffentlichung vom 21.06.2016 22:01:00
HRB 105630: MORISON FRANKFURT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Mainzer Landstraße 49, 60329 Frankfurt am Main. Aktiengesellschaft. Gesellschaftsvertrag vom 20.05.2016. Geschäftsanschrift: Mainzer Landstraße 49, 60329 Frankfurt am Main. Gegenstand des Unternehmens sind die für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten; zu diesen Tätigkeiten gehören: a) betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere die Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, b) die Erteilung von Bestätigungsvermerken über Vornahme und Ergebnis betriebswirtschaftlicher Prüfungen, c) Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen, einschließlich der Vertretung der Auftraggeber vor Behörden und Gerichten, d) Beratung und Hilfeleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, e) das Erstellen von Gutachten im Rahmen der vorstehend unter Buchstaben a) bis d) aufgeführten Tätigkeiten. 100.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wolf, Karl-Heinz Alois, Blieskastel, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der MORISON FRANKFURT AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 55839). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Wolf, Karl-Heinz Alois aus Blieskastel