Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 105370
Firma: M-iTrust GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 105370: M-iTrust GmbH, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße 72, 60329...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 13.04.2018 22:00:00
HRB 105370: M-iTrust GmbH, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße 72, 60329 Frankfurt. M-iTrust GmbH HRB 105370 Amtsgericht Frankfurt am Main vom Gericht gemäß § 10 HGB bekannt zu machende Angaben entsprechend § 122d UmwGAngaben entsprechend § 122d Satz 2 Nr. 1 UmwG:Der Plan über die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes (Migrationsplan) ist am 09. April 2018 beim Handelsregister Frankfurt am Main, HRB 105370, eingereicht worden.Angaben entsprechend § 122d Satz 2 Nr. 2 UmwG:Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft lauten wie folgt: Die M-iTrust GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, errichtet und bestehend nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, mit Satzungssitz in Frankfurt am Main, Deutschland und Geschäftsadresse in Wilhelm-Leuschner-Straße 72, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland.Angaben entsprechend § 122d Satz 2 Nr. 3 UmwG:Die M-iTrust GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Deutschland, unter HRB 105370 eingetragen.Angaben entsprechend § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG:Für die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft sowie die Anschriften, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können, gilt folgendes:Gläubiger der Gesellschaft können nach § 122j Abs. 1 UmwG analog einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit für ihre Forderungen gegen die Gesellschaft geltend machen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Plan über die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes oder sein Entwurf in analoger Anwendung des § 122d UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich bei der Gesellschaft anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Frankfurt am Main, Deutschland, nach Saint-Cloud, Frankreich, die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Sicherheit kann beispielsweise durch eine Bürgschaft oder Hinterlegung von Geld geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Aufgrund der analogen Anwendung des § 122j UmwG sind dingliche Ansprüche nicht erfasst. Insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr kann etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches bestehen. Gemäß § 122j UmwG analog sind Obliegenheiten und unvollkommene Verbindlichkeiten nicht erfasst.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Sicherheitsleistung nur für solche Forderungen besteht, die vor oder bis zu 15 Tage nach der Bekanntmachung des Plans über die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes oder seines Entwurfs, entstanden sind (§ 122j Abs. 2 UmwG analog). Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Gesellschaft unter deren Geschäftsanschrift Wilhelm-Leuschner-Straße 72, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Geschäftsanschrift können Gläubiger der Gesellschaft kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung ihrer Rechte einholen.Die Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft können nach § 122i Abs. 1 S. 1 UmwG analog Widerspruch zur Niederschrift gegen den Beschluss zur grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung erklären. Dafür müssen die Minderheitsgesellschafter den Widerspruch in der Gesellschafterversammlung, in der der Beschluss zur Sitzverlegung gefasst werden soll, erklären und der Urkundsnotar die Erhebung des Widerspruchs wahrnehmen. Eine Erklärung des Widerspruchs nur gegenüber dem Notar ist hingegen nicht ausreichend. Im Falle eines Widerspruchs hat die Gesellschaft dem jeweiligen Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Dieses Angebot kann der Minderheitsgesellschafter in analoger Anwendung von § 122i Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 31 S. 1 UmwG nur binnen zwei Monaten nach dem Tag annehmen, an dem die Eintragung der Sitzverlegung in das französische Handelsregister am neuen Satzungssitz in Frankreich, bekannt gemacht worden ist.Angaben zum Umtauschverhältnis und der Höhe etwaiger Zuzahlungen sind wegen der Identität des Rechtsträgers bei der grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung der Gesellschaft entbehrlich. Die Gesellschafter bleiben auch nach Verlegung des Satzungssitzes von Frankfurt am Main, Deutschland, nach Saint-Cloud, Frankreich, entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung weiter am Nominalbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft beteiligt. Unter der Geschäftsadresse Wilhelm-Leuschner-Straße 72, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland, kann der Minderheitsgesellschafter kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung seiner Rechte als Minderheitsgesellschafter erhalten.Veränderungen
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Neueintragungen
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