Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 102047
Firma: blackprintpartners GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Adresse: c/o TechQuartier, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main
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Veröffentlichung vom 17.12.2020 22:00:00
HRB 102047: blackprintpartners GmbH, Frankfurt am Main, c/o TechQuartier, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main. Die Gesellschafterversammlung vom 30.11.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neuer Gegenstand: (a) Halten und Verwalten der Beteiligungen der Gesellschaft, insbesondere an der blackprint Booster Fonds GmbH & Co. KG und der blackprint Booster Fonds International GmbH & Co. KG, beide mit Sitz in Frankfurt am Main, (b) Erbringung von Managementdienstleistungen gegenüber Dritten, insbesondere das Management von Beteiligungen der blackprint Booster Fonds GmbH & Co. KG und der blackprint Booster Fonds International GmbH & Co. KG an anderen Unternehmen, (c) Bereitstellen einer Netzwerkplattform und die damit verbundene Organisation von Konferenzen und anderen Netzwerkformaten, die Beratung und Begleitung von Unternehmen im Rahmen der digitalen Transformation. Nicht mehr Geschäftsführer: Ubach-Utermöhl, Alexander, Königstein im Taunus, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der blackprint Booster GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 107127) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Ubach-Utermöhl, Alexander aus Königstein im Taunus
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