Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRB 102035
Firma: OSA Campus 1 GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 102035: OSA Campus 1 GmbH, Eschborn, Frankfurter Straße 90 a, 65760 Eschborn...
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HRB 102035: OSA Campus 1 GmbH, Eschborn, Frankfurter Straße 90 a, 65760 Eschborn...
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HRB 102035: OSA Campus 1 GmbH, Eschborn, Frankfurter Straße 84-90a, 65760 Eschbo...
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HRB 102035: OSA Campus 1 GmbH, Eschborn, Frankfurter Straße 84-90a, 65760 Eschbo...
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Veröffentlichung vom 06.04.2016 22:00:00
HRB 102035: OSA Campus 1 GmbH, Frankfurt am Main, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main. Die Gesellschafterversammlung vom 18.02.2016 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in den §§ 1 (Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Eschborn und 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Sitz verlegt, nun: Neuer Sitz: Eschborn. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Frankfurter Straße 84-90a, 65760 Eschborn. Neuer Gegenstand: 1. Die Gesellschaft ist eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 234 Kapitalanlagegesellschaft ("KAGB"). 2. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist auf Tätigkeiten beschränkt, welche die RREEF Investment GmbH ("RREEF") in ihrer Funktion als Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen "grundbesitz europa" (das "Sondervermögen") selbst ausüben darf. 3. Die Gesellschaft ist dabei zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar der Erreichung des Gesellschaftszweckes dienen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des KAGB, zulässig sind. 4. Die Gesellschaft darf insbesondere nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 1-5 sowie Abs. 3 KAGB oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben, die von RREEF nach den Anlagebedingungen des Sondervermögens unmittelbar für dieses erworben werden dürfen. Die Gesellschaft darf die vorbezeichneten Anlagegegenstände nur erwerben, sofern der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 5. Jede neu zu erwerbende Immobilie muss vor ihrem Erwerb von einem unabhängigen Bewerter im Sinne des § 216 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAGB, der nicht zugleich die regelmäßige Bewertung gemäß den §§ 249 und 251 Abs. 1 KAGB durchführt, nach Maßgabe des § 231 Abs. 2 KAGB bewertet werden. Eine solche Immobilie darf nur erworben werden, wenn die aus der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung den so ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.Neueintragungen
HRB 102035: OSA Campus 1 GmbH, Frankfurt am Main, Taunusanlage 12, 60325 Frankfu...