Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRA 47344
Firma: Precitec ITM GmbH & Co. KG
Sitz: Neu-Isenburg
Veränderungen
Precitec ITM GmbH & Co. KG, Eschborn, Schleussnerstraße 54, 63263 Neu-Isenburg. ...
Veränderungen
Precitec ITM GmbH & Co. KG, Eschborn, Schleussnerstraße 54, 63263 Neu-Isenburg. ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.03.2013 12:00:00
Precitec ITM GmbH & Co. KG, Eschborn, Schleussnerstraße 54, 63263 Neu-Isenburg. (Gegenstand des Unternehmens sind Serviceleitungen, Geschäftsführung und Beratung bei der Entwicklung, der Konstruktion, der Fertigung und dem Vertrieb elektronischer Bauteile und Geräte, mechanischer Bauteile und Einrichtungen aller Art unter dem Warenzeichen "precitec". Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen beteiligen, deren Gegenstand - sei es auch nur unter anderem - wirtschaftliche gleichen oder verwandten Zwecken dient oder deren Gegenstand auf andere Weise geeignet ist, den in Satz 1 bezeichneten Zweck der Gesellschaft zu fördern.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schleussnerstraße 54, 63263 Neu-Isenburg. Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: Optronik ITM Verwaltungsgesellschaft mbH, Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 95088), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Precitec ITM GmbH mit dem Sitz in Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 74961). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.