Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRA 46983
Firma: Fay Asset Management GmbH & Co. KG
Sitz: Frankfurt am Main
Veränderungen
HRA 46983:Fay Asset Management GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschn...
Veränderungen
Fay Asset Management GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 09.07.2012 22:00:00
Fay Asset Management GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main. (Gegenstand des Unternehmens sind Geschäfte mit Derivaten i.w.S., das Eingehen, Halten und Verkaufen von Beteiligungen, Kauf, Halten und Verkauf von Immobilien sowie die Erbringung von Verwaltungsaufgaben und Dienstleistungen kaufmännischer Art. Geschäfte, die einer Genehmigung gem. § 34c GewO bedürfen, sind nicht Gegenstand des Unternehmens. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: FAY one and only GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 85635). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der FAY Asset Management GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 85646). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.