Veröffentlichungen vom Amtsgericht Königstein zum Aktenzeichen HRA 3448
Firma: Javaji Softech GmbH & Co. KG
Sitz: Königstein im Taunus
Löschungen
HRA 3448: CuraPersonal GmbH & Co. KG, Königstein im Taunus, Mammolshainer Weg 14...
Veränderungen
HRA 3448: Javaji Softech GmbH & Co. KG, Königstein im Taunus, Mammolshainer Weg ...
Veränderungen
HRA 3448: Javaji Softech GmbH & Co. KG, Königstein im Taunus, Mammolshainer Weg ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.09.2011 22:00:00
Javaji Softech GmbH & Co. KG, Königstein im Taunus, Mammolshainer Weg 14, 61462 Königstein im Taunus. (Die Entwicklung, der Entwicklung, der Vertrieb und die Implementierung von Software und Informationstechnologie, die Unternehmensberatung, insbesondere in Fragen von Software und Informationstechnologie, der Handel mit Hardware und Elektrogeräten, Mobiltelefonen und Zubehör sowie der Handel im Internet, soweit dies keiner besonderen Genehmigung bedarf.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Mammolshainer Weg 14, 61462 Königstein im Taunus. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Indra Enterprises GmbH, Königstein im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus, HRB 5137). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Javaji System Solutions GmbH mit dem Sitz in Königstein im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus, HRB 5115). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.