Veröffentlichungen vom Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zum Aktenzeichen HRA 2729
Firma: KLA-Tencor MIE Holdings GmbH & Co. KG
Sitz: Weilburg
Veränderungen
HRA 2729:KLA-Tencor MIE Holdings GmbH & Co. KG, Weilburg, Kubacher Weg 4, 35781 ...
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KLA-Tencor MIE Holdings GmbH & Co. KG, Weilburg, Kubacher Weg 4, 35781 Weilburg....
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KLA-Tencor MIE Holdings GmbH & Co. KG, Weilburg, Kubacher Weg 4, 35781 Weilburg....
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KLA-Tencor MIE Holdings GmbH & Co. KG, Weilburg, Kubacher Weg 4, 35781 Weilburg....
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Vistec Semiconductor Systems Holdings GmbH & Co. KG, Weilburg, Kubacher Weg 4, 3...
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Vistec Semiconductor Systems Holdings GmbH & Co. KG, Weilburg (Kubacher Weg 4, 3...
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Vistec Semiconductor Systems Holdings GmbH & Co. KG, Weilburg (Kubacher Weg 4, 3...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.05.2007 14:57:00
Vistec Semiconductor Systems Holdings GmbH & Co. KG, Weilburg (Kubacher Weg 4, 35781 Weilburg, der Erwerb, die Verwaltung (einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen) von sowie die Verfügung über Beteiligungen an anderen Unternehmen.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: Vistec Semiconductor Systems Holdings Verwaltungs GmbH, Weilburg (Limburg a.d. Lahn HRB 4045), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Vistec Semiconductor Systems Holdings GmbH mit dem Sitz in Weilburg (Amtsgericht Limburg HRB 4044). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern, die an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger sind, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.