Veröffentlichungen vom Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen HRA 13522
Firma: HAHN Grundbesitz und Verwaltungs GmbH & Co KG
Sitz: Frankfurt am Main
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HRA 13522: HAHN Grundbesitz und Verwaltungs GmbH & Co KG, Frankfurt am Main, Han...
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HAHN Grundbesitz und Verwaltungs GmbH & Co KG, Frankfurt am Main (Hanauer Landst...
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Veröffentlichung vom 12.11.2007 12:00:00
GLASBAU HAHN GmbH + Co KG, Frankfurt am Main (Hanauer Landstr. 211, 60314 Frankfurt am Main, Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, die Veräußerung und die Entwicklung von Grundstücken, insbesondere die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes in Frankfurt am Main! Hanauer Landstraße 21 1/Schwedlerstraße 14/16, die Entwicklung und gegebenenfalls Neubebauung dieses Grundstücks sowie die Verwaltung von Grundbesitz- unternehmen.Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind, jedoch nicht mi Widerspruch zur Ausschließlichkeit der Grundstücksverwaltung und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte stehen.). Firma geändert, nun: HAHN Grundbesitz und Verwaltungs GmbH & Co KG. Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Glasbau Hahn GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 81643) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.