Veröffentlichungen vom Amtsgericht Fulda zum Aktenzeichen GnR 183
Firma: Raiffeisenbank Langenschwarz eingetragene Genossenschaft
Sitz: Burghaun
Adresse: Kirchberg 17, 36151 Burghaun
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GnR 183: Raiffeisenbank Langenschwarz eingetragene Genossenschaft, Burghaun (Kir...
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Raiffeisenbank Langenschwarz eingetragene Genossenschaft, Burghaun (Kirchberg 17...
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Veröffentlichung vom 28.02.2008 12:00:00
Raiffeisenbank Langenschwarz eingetragene Genossenschaft, Burghaun (Kirchberg 17, 36151 Burghaun). Die Generalversammlung vom 28.06.2007 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere die Änderung in § 1 (Sitz), § 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie § 15 (Vertretung) beschlossen. 1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. 2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, sowie des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, insbesondere a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Spareinlagen; b) die Annahme von sonstigen Einlagen; c) die Gewährung von Krediten aller Art; d) die Übernahme von Bürgeschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; f) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; g) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; h) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; i) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Reisen; j) der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel; k) der gemeinschaftliche Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse; l) der Handel mit sonstigen Waren und Erbringung sonstiger Dienstleistungen. 3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteililgen. 4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vetreter Dritter zu handeln.Veränderungen
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