Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen HRB 36327 HB
Firma: F. Reck Holding GmbH
Sitz: Bremen
Adresse: Am Weser-Terminal 1, 28217 Bremen
Veränderungen
HRB 36327 HB: F. Reck Holding GmbH, Bremen, Am Weser-Terminal 1, 28217 Bremen. A...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.12.2020 20:00:00
HRB 36327 HB: F. Reck Holding GmbH, Bremen, Am Weser-Terminal 1, 28217 Bremen. Firma:F. Reck Holding GmbH; Bremen; Geschäftsanschrift: Am Weser-Terminal 1, 28217 Bremen; Gegenstand: Das Halten und die Verwaltung von Vermögen, insbesondere von Beteilungen an anderen Unternehmen sowie die Durchführung aller damit und mittelbarem Zusammenhang stehenden Geschäfte. Stammkapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung:Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Geschäftsführer: 1. Kasten, Franz, *XX.XX.XXXX, Bremen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Kasten, Gerhard Adolf, *XX.XX.XXXX, Bremen; Einzelprokura; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 22.10.2020; Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der F. Reck GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 12884 HB) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 22.10.2020. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Kasten, Franz aus Bremen,
Kasten, Gerhard Adolf aus Bremen