Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen HRB 29253 HB
Firma: Graphic Packaging International Bremen GmbH
Sitz: Bremen
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HRB 29253 HB: Graphic Packaging International Bremen GmbH, Bremen, Funkschneise ...
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Veröffentlichung vom 07.07.2014 20:01:00
HRB 29253 HB: Graphic Packaging International Bremen GmbH, Bremen, Funkschneise 19, 28309 Bremen. Gegenstand: Die Entwicklung, Herstellung, Ausstattung und der Vertrieb von Produkten und Teilprodukten der Papier- und Kartonindustrie und anderer Verpackungsmaterialien, einschließlich ähnlicher synthetischer Materialien, sowie aller sonstigen Produkte, die dem Unternehmensinteresse dienlich sind, der Handel mit solchen und ähnlichen Produkten und allen Roh-, Hilfs- und Abfallmaterialien, die Ein- und Ausfuhr derselben, der Erwerb gleicher oder ähnlicher Geschäftsbetriebe und die Beteiligung hieran, sowie die Gründung und die Pacht solcher Geschäftsbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.06.2014 ist der Unternehmensgegenstand geändert und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neugefasst. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.06.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Graphic Packaging international Europe Germany GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 20631 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Neueintragungen
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