Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen HRB 28165 HB
Firma: KPR Kreuzfahrtprojekt und Reiseveranstalter GmbH
Sitz: Oldenburg
Löschungen
HRB 28165 HB: KPR Kreuzfahrtprojekt und Reiseveranstalter GmbH, Sitz vormals: Br...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.10.2012 20:00:00
HRB 28165 HB: KPR Kreuzfahrtprojekt und Reiseveranstalter GmbH, Bremen, Kirchweg 204-208, 28199 Bremen. KPR Kreuzfahrtprojekt und Reiseveranstalter GmbH; Bremen; Geschäftsanschrift: Kirchweg 204-208, 28199 Bremen; Gegenstand: Das Auflegen und die Vermarktung exklusiver Schiffscharter, sowohl Vollcharter, Teilcharter als auch Gruppenkontingente, in der Projektaufbereitung und im Projektvertrieb sowie die Erbringung sonstiger touristischer Leistungen. Kapital: 60.000 EUR; Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden. Geschäftsführer: 1. Steinfadt, Manuela, *XX.XX.XXXX, Neukloster; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 29.08.2012 mit Änderung vom 26.09.2012; Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kreuzfahrtprojekt GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 25950 HB) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 29.08.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Steinfadt, Manuela aus Neukloster