Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen HRB 25720 HB
Firma: Michael Pods Medienservice GmbH
Sitz: Bremen
Veränderungen
Veröffentlichung vom 18.07.2012 20:00:00
HRB 25720 HB: Firma vormals: Michael Pods Medienservice UG (haftungsbeschränkt), Bremen, Schwedenstr. 6, 28279 Bremen. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden. Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 23.12.2011 und 15.02.2012 ist das Stammkapital zur Durchführung nachstehender Ausgliederung um 24.700 EUR auf 25.000 EUR erhöht, die Firma und die Vertretungsregelung geändert und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst worden. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen ihres Alleingesellschafters Michael Pods das unter der Firma Medienservice Michael Pods e.K. betriebene Unternehmen (Amtsgericht Bremen, HRA 25947 HB) als Gesamtheit mit allen Aktiva und Passiva gemäß Ausgliederungsvertrag vom 23.12.2011 übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist geändert in: Michael Pods Medienservice GmbH. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Veränderungen
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