Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen HRB 25672 HB
Firma: KWB Kunststoffwerk Bremen GmbH
Sitz: Bremen
Löschungen von Amts wegen
HRB 25672 HB: KWB Kunststoffwerk Bremen GmbH, Bremen, Ferdinand-Porsche-Str. 18,...
Veränderungen
HRB 25672 HB: KWB Kunststoffwerk Bremen GmbH, Bremen, Ferdinand-Porsche-Str. 18,...
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KWB Kunststoffwerk Bremen GmbH, Bremen, Ferdinand-Porsche-Str. 18, 28237 Bremen....
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Neckaris GmbH, Bremen, Ferdinand-Porsche-Str. 18, 28237 Bremen. Gegenstand: Die ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.07.2009 22:00:00
Neckaris GmbH, BremenFerdinand-Porsche-Str. 18, 28237 Bremen. Geschäftsanschrift: Ferdinand-Porsche-Str. 18, 28237 Bremen. Gegenstand: Die Be- und Verarbeitung von Kunststoff und Kunststoffabfällen sowie der Handel und der Vertrieb mit diesen und verwandten Produkten. Kapital: 100.000 EUR. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden. Geschäftsführer: 1. Dr. Fuss, Wolfgang, *XX.XX.XXXX, Heidelberg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Neckaris AG mit Sitz in Heidelberg (Amtsgericht Mannheim, HRB 332189) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 14.05.2009. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Dr. Fuss, Wolfgang aus Heidelberg