Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen HRA 28535 HB
Firma: ALB Service GmbH & Co. KG
Sitz: Bremen
Veränderungen
HRA 28535 HB: ALB Service GmbH & Co. KG, Bremen, Oken 3, 28219 Bremen. Änderung ...
Veränderungen
Änderung der Firma: HRA 28535 HB: ALB Service GmbH & Co. KG, Bremen, Oken 3, 282...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 24.06.2019 20:00:00
HRA 28535 HB: ALB Service GmbH & Co. KG, Bremen, Oken 3, 28219 Bremen (Die Erbringung von Leistungen der Abfalllogistik. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen.). ALB Service GmbH & Co. KG; Bremen; Geschäftsanschrift: Oken 3, 28219 Bremen; Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Entsorgung Nord Verwaltungs GmbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 31875 HB); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Kommanditgesellschaft; Die Gesellschaft ist entstanden durch Übertragung des Vermögensteils "Abfalllogistik" als Gesamtheit der Entsorgung Nord GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRA 27704 HB) auf Grund des Spaltungsplans vom 13.06.2019 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.