Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen HRA 26635 HB
Firma: Cork Stopper Trading GmbH & Co. KG
Sitz: Bremen
Veränderungen
Änderung der Firma: HRA 26635 HB: Cork Stopper Trading GmbH & Co. KG, Bremen, Di...
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Änderung der Firma: HRA 26635 HB: Cork Stopper Trading GmbH & Co. KG, Bremen, Di...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 11.09.2013 20:00:00
HRA 26635 HB: Cork Stopper Trading GmbH & Co. KG, Bremen, Dijonstr. 31, 28211 Bremen (Handel mit Flaschenkorken.). Cork Stopper Trading GmbH & Co. KG; Bremen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Henjes-Beteiligungs-GmbH, Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 6439 HB); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. War Prokurist: 1. Buerfeind, Uwe, *XX.XX.XXXX, Worpswede; Einzelprokura; War Prokurist: 2. Richter, Bernd, *XX.XX.XXXX, Stuhr-Varrel; Einzelprokura. Kommanditgesellschaft. Der Sitz der Gesellschaft ist unter gleichzeitiger Firmenänderung (ehemals: F. August Henjes GmbH & Co. KG) ist von Oyten (Amtsgericht Walsrode, HRA 120642) nach Bremen verlegt. Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 21.08.2013 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafter vom selben Tage Teile ihres Vermögens (Handelsbetrieb für Bodenbeläge und übrige Produkte mit Ausnahme Flaschenkorken) auf die F. August Henjes GmbH & Co. KG mit Sitz in Oyten (Amtsgericht Walsrode HRA 202209) als Gesamtheit im Wege der Abspaltung übertragen. Tag der ersten Eintragung: 15.07.1936. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Buerfeind, Uwe aus Worpswede,
Richter, Bernd aus Stuhr-Varrel