Veröffentlichungen vom Amtsgericht Weiden i. d. OPf (Weiden) zum Aktenzeichen HRB 84
Firma: KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH
Sitz: Tirschenreuth
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HRB 84: KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenr...
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HRB 84: KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenr...
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HRB 84: KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenr...
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HRB 84: KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenr...
Vorgänge ohne Eintragung
KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenreuth, Ba...
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KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenreuth, Ba...
Vorgänge ohne Eintragung
KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenreuth, Ba...
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KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenreuth, Ba...
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KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenreuth, Ba...
Vorgänge ohne Eintragung
KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenreuth (Ba...
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Veröffentlichung vom 02.10.2007 15:28:00
KEWOG Kommunale Entwicklungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH, Tirschenreuth (Bahnhofstraße 51, 95643 Tirschenreuth). Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 02.08.2007 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.07.2007 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 02.08.2007 Teile desVermögens (das Geschäftsfeld "Städtebau") auf die KEWOG Städtebau GmbH mit dem Sitz in Tirschenreuth (Amtsgericht Weiden HRB 3176) übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.