Veröffentlichungen vom Amtsgericht Augsburg zum Aktenzeichen HRB 74
Firma: CREATON Aktiengesellschaft
Sitz: Wertingen
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HRB 74: CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen, Dillinger Straße 60, 86637 Wertin...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 03.07.2015 02:07:00
HRB 74:CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen, Dillinger Straße 60, 86637 Wertingen.Die Gesellschaft hat am 30.06.2015 den Verschmelzungsplan vom 30.06.2015 über ihre Verschmelzung mit der CREATON GmbH mit dem Sitz in Wien / Österreich (FN 68191g) eingereicht. Bei der übernehmenden CREATON Aktiengesellschaft ergeben sich die Rechte der Gläubiger aus § 22 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten CREATON Aktiengesellschaft, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der CREATON Aktiengesellschaft nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger werden in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der CREATON Aktiengesellschaft auf dieses Recht hingewiesen werden (§ 22 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG). Gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Rechte der Gläubiger sowie der Anspruch auf Sicherheitsleistung sind unmittelbar gegenüber der CREATON Aktiengesellschaft geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Die Sicherheitsleistung muss spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden CREATON Aktiengesellschaft gefordert werden. Da die CREATON Aktiengesellschaft 100% der Anteile an der CREATON GmbH hält, ist ein Hauptversammlungsbeschluss der CREATON Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 1 und 2 UmwG i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG nur erforderlich, wenn Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der CREATON Aktiengesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Das Gesetz sieht für ein solches Einberufungsverlangen keine Frist vor. Nach einhelliger Auffassung in der juristischen Literatur kann die übernehmende Gesellschaft die Frist zur Geltendmachung des Minderheitsverlangens jedoch beschränken. Der Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Frist bis zum 31. Juli 2015 begrenzt. Sollte die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft über die Verschmelzung beschließen, so können die Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft ihre Zustimmung zu der Verschmelzung nach § 122g Abs. 1 UmwG davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird. Ansprüche auf eine Barabfindung gemäß § 122i UmwG bestehen nicht, da die CREATON Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft dem deutschen Recht unterliegt. Bei der übertragenden Gesellschaft CREATON GmbH ergeben sich die Rechte der Gläubiger aus § 13 Abs. 1 EU-VerschG. Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EU-VerschG). Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird (§ 13 Abs. 1 Satz 2 EU-VerschG). Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 Satz 3 EU-VerschG). Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben (§ 13 Abs. 1 Satz 4 EU-VerschG). Die Rechte der Gläubiger sowie der Anspruch auf Sicherheitsleistung sind bis zur Eintragung der Verschmelzung gegenüber der CREATON GmbH und ab der Eintragung der Verschmelzung gegenüber der CREATON Aktiengesellschaft geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Da die CREATON Aktiengesellschaft 100% der Anteile an der CREATON GmbH hält, existieren bei letzterer keine Minderheitsgesellschafter. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter können unter folgender Anschrift kostenlos eingeholt werden: CREATON Aktiengesellschaft, Investor Relations, Dillinger Str. 60, 86637 Wertingen.Veränderungen
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