Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ingolstadt zum Aktenzeichen HRB 6433
Firma: WJC Verwaltung GmbH
Sitz: Bergheim
Adresse: Kindsweg 3, 86673 Bergheim
Veränderungen
HRB 6433:WJC Verwaltung GmbH, Neuburg a.d. Donau, Ochsengründlweg 6, 86633 Neubu...
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WJC Verwaltung GmbH, Neuburg a.d. Donau, Ochsengründlweg 6, 86633 Neuburg a.d.Do...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 10.09.2012 12:00:00
WJC Verwaltung GmbH, Neuburg a.d. Donau, Ochsengründlweg 6, 86633 Neuburg a.d.Donau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.8.2012. Geschäftsanschrift: Ochsengründlweg 6, 86633 Neuburg a.d.Donau. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der elektronischen Datenübermittlung und -verarbeitung und des Betriebes von Netzwerken sowie Handel mit Artikeln für EDV und Bürobedarf, Übernahme der Stellung einer Komplementärin in Kommanditgesellschaften sowie Verwaltung eigenen Vermögens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kabbert, Wolfgang, Bergheim-Unterstall, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung aus dem Unternehmen WK EDV GmbH, mit dem Sitz in Neuburg a.d. Donau (Amtsgericht Ingolstadt HRB 101196). Die Abspaltung wurde am 3.9.2012 in das Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.