Veröffentlichungen vom Amtsgericht Coburg zum Aktenzeichen HRB 4157
Firma: Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Burgkunstadt
Berichtigungen
HRB 4157: Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt...
Veränderungen
HRB 4157: Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt...
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HRB 4157: Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt...
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HRB 4157: Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt...
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HRB 4157: Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt...
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Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt, Karl-Eug...
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Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt, Karl-Eug...
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Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt, Karl-Eug...
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Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt, Karl-Eug...
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Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt, Karl-Eug...
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Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Burgkunstadt (Karl-Eug...
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Veröffentlichung vom 29.08.2006 07:29:00
TSP Taunus Vermögensverwaltungs GmbH, Burgkunstadt (Karl-Eugen-Fischer-Str. 6-8, 96224 Burgkunstadt). Die Gesellschafterversammlung vom 25.07.2006 hat die Änderung der §§ 1 (Firma und Sitz), und 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Bau und/oder der Vertrieb von Maschinen aller Art. Die Karl Eugen Fischer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Burgkunstadt (Amtsgericht Coburg HRB 165) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.07.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.