Veröffentlichungen vom Amtsgericht Nürnberg zum Aktenzeichen HRB 40102
Veränderungen
HRB 40102: ABL GmbH, Lauf a.d. Pegnitz, Albert-Büttner-Str. 11, 91207 Lauf a.d. ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 12.02.2022 02:02:00
HRB 40102: ABL GmbH, Lauf a.d. Pegnitz, Albert-Büttner-Str. 11, 91207 Lauf a.d. Pegnitz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.12.2021. Geschäftsanschrift: Albert-Büttner-Str. 11, 91207 Lauf a.d. Pegnitz. Gegenstand des Unternehmens: Die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb und die Wartung von Gegenständen aller Art auf dem Gebiet Elektrotechnik. Stammkapital: 3.000.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Schlutius, Stefan, Rückersdorf, *XX.XX.XXXX; Schlutius, Ferdinand, Rückersdorf, *XX.XX.XXXX; Spiller-Schlutius, Sabine, Rückersdorf, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Blank, Roland, Ansbach, *XX.XX.XXXX; Diekmeyer, Christian, Reichenschwand, *XX.XX.XXXX; Dr. Haag, Michael, Karlsruhe, *XX.XX.XXXX; Hackner, Markus, Herzogenaurach, *XX.XX.XXXX; Dr. Loos, Manuel Norbert, Ingolstadt, *XX.XX.XXXX; Rieß, Marco, Wassertrüdingen, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ABL SURSUM Bayerische Elektrozübehör GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Lauf a.d. Pegnitz (Amtsgericht Nürnberg HRA 6778). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.