Veröffentlichungen vom Amtsgericht Bayreuth zum Aktenzeichen HRB 331
Firma: ORT Wirtschaftsberatung GmbH
Sitz: Bayreuth
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Oberfränkische Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesel...
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Veröffentlichung vom 09.12.2005 09:10:00
Oberfränkische Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bayreuth (Sauerbruchstr. 5-7, 95447 Bayreuth). Die Gesellschafterversammlung vom 23.08.2005 mit Nachtrag vom 25.11.2005 hat die Änderung der §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsplan vom 23.08.2005 mit Nachtrag vom 25.11.2005 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.08.2005 und 25.11.2005 und Beschluss der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 23.08.2005 und 25.11.2005 Teile des Vermögens (Teilbetriebe Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung mit allen Aktiven und Passiven) auf die Rosenschon Stiefler Waha Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit dem Sitz in Bayreuth (Amtsgericht Bayreuth PR 25) übertragen. Neue Firma: Oberfränkische Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Neuer Gegenstand: die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 i.V.m. 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen und von freiwilligen Abschlussprüfungen. Handels- und Bankgeschäftesowie alle gewerblichen Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Prokura erloschen: Frank, Arnulf, Prokurist, Bayreuth; Dipl.-Kauffrau Reichardt, Ursula, Steuerberaterin, Goldkronach, *XX.XX.XXXX; Dipl.-Kfm. Schäfer, Achim, Steuerberater, Bayreuth, *XX.XX.XXXX. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dipl.-Kauffrau Reichardt, Ursula, Steuerberaterin aus Goldkronach,
Dipl.-Kfm. Schäfer, Achim, Steuerberater aus Bayreuth