Veröffentlichungen vom Amtsgericht Augsburg zum Aktenzeichen HRB 32361
Firma: Berchtenbreiter & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
Sitz: Dillingen a.d.Donau
Adresse: Rosenstraße 12, 89407 Dillingen a.d.Donau
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HRB 32361: Berchtenbreiter & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dillingen...
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Veröffentlichung vom 15.08.2018 02:01:00
HRB 32361: Berchtenbreiter & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, Dillingen a.d.Donau, Rosenstraße 12, 89407 Dillingen a.d.Donau. Die Gesellschafterversammlung vom 18.06.2018 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Abspaltung aus der Geirhos & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH (vormals Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH) mit dem Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg HRB 16438) und die Änderung des § 3 Ziff. 1 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Die Kapitalerhöhung zur Abspaltung wird erst mit Eintragung der Abspaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsvertrag vom 18.06.2018 mit Nachtrag vom 27.06.2018 sowie Beschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.06.2018 sowie 27.06.2018 und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 18.06.2018 sowie 27.06.2018 Teile des Vermögens (Teilbetrieb Dillingen) von der Geirhos & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH (vormals Geirhos, Berchtenbreiter & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH) mit dem Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg HRB 16438) übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Neueintragungen
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