Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 27380
Firma: BVO Ortner GmbH
Sitz: Bernau a.Chiemsee
Adresse: Geigelsteinstr. 8, 83233 Bernau a.Chiemsee
Veränderungen
HRB 27380: BVO Ortner GmbH, Bernau a.Chiemsee, Geigelsteinstr. 8, 83233 Bernau a...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 11.01.2019 02:07:00
HRB 27380: BVO Ortner GmbH, Bernau a.Chiemsee, Geigelsteinstr. 8, 83233 Bernau a.Chiemsee. Beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein wurde am 17.12.2018 der Entwurf des Verschmelzungsplans vom 22. November 2018 (Verschmelzungsplan) über die grenzüberschreitende Verschmelzung der BVO Vertrieb Limited mit dem Sitz in 69 Great Hampton Street, Birmingham, West Midlands, B18 6EW, Großbritannien als übertragende Gesellschaft auf die BVO Ortner GmbH mit Sitz in Bernau am Chiemsee, Deutschland, als aufnehmende Gesellschaft eingereicht. Bei der übertragenden BVO Vertrieb Limited handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von England und Wales. Die bekannt zu machenden Angaben gem. § 122d Satz 3 UmwG haben folgenden Inhalt: 1. An der Verschmelzung sind beteiligt als übertragende Gesellschaft die BVO Vertrieb Limited, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von England und Wales mit dem Sitz in 69 Great Hampton Street, Birmingham, West Midlands, B18 6EW, Großbritannien und als aufnehmende Gesellschaft die BVO Ortner GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit dem Sitz in Bernau am Chiemsee, Deutschland. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Nummer 05293246. Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein, Deutschland, unter HRB 27380. 2.a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen GmbH Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen GmbH nach § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen GmbH gem. § 122a Abs. 2 i. V. m. 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der BVO Ortner GmbH Ansprechpartner: Klaus Ortner Geigelsteinstr. 8, 83233 Bernau am Chiemsee geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden GmbH gefordert werden muss. b) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden UK Gesellschaft ergeben sich aus den Regulations, die weitreichender als die EU-Richtlinie Gläubigern das Recht gewährt, einen separaten Beschluss zur Genehmigung der Verschmelzung zu erwirken; dies steht im Einklang mit den Bestimmungen aus Teil 27 des UK Companies Act. Falls ein Gläubiger der Verschmelzung widerspricht und einen unbestrittenen und überfälligen Anspruch geltend macht, muss der Anspruchsteller einen Antrag an das zuständige UK Gericht nach Vorschrift 11 der Regulations stellen und das Gericht wird, sofern begründet, die Zusammenkunft einer Gläubigerversammlung anordnen. Letztlich wird das UK Gericht die Verschmelzung nur genehmigen, sofern anzunehmen ist, dass kein Gläubiger dadurch benachteiligt wird. Jeder Streit über die Gewährung von Sicherheiten ist vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der BVO Ortner GmbH Ansprechpartner: Klaus Ortner Geigelsteinstr. 8, 83233 Bernau am Chiemsee Deutschland oder gegenüber der BVO Vertrieb Limited Ansprechpartner: Klaus Ortner Geigelsteinstr. 8, 83233 Bernau am Chiemsee Deutschland geltend zu machen. Im Übrigen gelten die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger wie unter Ziffer 2.a) beschrieben entsprechend. c) Als Ergebnis der Verschmelzung werden die Gläubiger der BVO Vertrieb Limited automatisch zu Gläubigern der BVO Ortner GmbH. d) Alleinige Gesellschafter der BVO Vertrieb Limited und der BVO Ortner GmbH sind Herr Klaus Ortner, geboren am 16. April 1958, und Frau Iris Ortner, geboren am 13. Januar 1963, beide wohnhaft in Bernau am Chiemsee, Deutschland. Mit beiden ist die Verschmelzung abgestimmt und beide werden der Verschmelzung zustimmen. Es bestehen somit bei den Gesellschaften keine Minderheitsgesellschafter, die im Rahmen der Bekanntmachung nach § 122d Satz 1 Nr. 4 UmwG über ihre Rechte bzw. die Modalitäten deren Ausübung informiert werden müssten. Der Verschmelzungsbericht liegt mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zur Einsicht der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, den Verschmelzungsbericht einschließlich des Verschmelzungsplans einzusehen. e) Die Anforderung kostenloser vollständiger Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Anteilseigner beider Gesellschaften sind schriftlich zu richten an: BVO Ortner GmbH Ansprechpartner: Klaus Ortner Geigelsteinstr. 8, 83233 Bernau am ChiemseeNeueintragungen
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