Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 27086
Firma: DS Rose Acquisition II GmbH
Sitz: Rohrdorf OT Achenmühle
Adresse: Medi-Globe-Str. 1 - 5, 83101 Rohrdorf
Veränderungen
HRB 27086: DS Rose Acquisition II GmbH, Rohrdorf OT Achenmühle, Medi-Globe-Str. ...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 26.03.2022 02:01:00
HRB 27086: DS Rose Acquisition II GmbH, Rohrdorf OT Achenmühle, Medi-Globe-Str. 1 - 5, 83101 Rohrdorf. Beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein wurde ein Verschmelzungsplan vom 14.03.2022 eingereicht. Danach ist beabsichtigt, die Medi-Globe US Holding S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von Luxemburg mit dem Sitz in Luxemburg (Luxemburg), 4, rue Jean-Pierre-Probst, L-2352 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handelsregister (RCS) unter der Registernummer B 264999, grenzüberschreitend auf die DS Rose Acquisition II GmbH mit Sitz in Rohrdorf OT Achenmühle, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 27086, als übernehmende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme zu verschmelzen. Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Medi-Globe US Holding S.à r.l. auf die DS Rose Acquisition II GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d S. 2 Nr. 4 UmwG): a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ergeben sich aus § 122a iVm. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. b) Gläubigerrechte nach luxemburgischem Recht: Mit dem Wirksamkeitsstichtag werden die Gläubiger der Übertragenden Gesellschaft zu solchen der Übernehmenden Gesellschaft. Die Übertragende Gesellschaft hat den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gemäß § 122a iVm. § 22 UmwG und Bestimmung 1021-9 (1) der Luxemburgischen Bestimmungen Sicherheit zu leisten, wenn diese Gläubiger dies innerhalb von sechs bzw. drei Monaten nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung verlangen. c) Rechte der Minderheitsgesellschafter: Weder die übertragende noch die übernehmende Gesellschaft haben Minderheitsgesellschafter. Eine Ausführung deren Rechte ist daher entbehrlich. Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Rechte können die Gläubiger jeder der beteiligten Gesellschaften unter der folgenden Adresse erhalten: für die Übernehmende Gesellschaft: Medi-Globe Straße 1-5, 83101 Rohrdorf; für die Übertragende Gesellschaft: 4, rue Jean-Pierre Probst, L-2352 Luxembourg.Veränderungen
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Neueintragungen
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