Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 2700
Firma: Höftmann Kälte und Klimaanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Feldkirchen-Westerham
Veränderungen
Höftmann Kälte und Klimaanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Feldkirch...
Veränderungen
Höftmann Kälte und Klimaanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Feldkirch...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 23.08.2007 07:43:00
Kälte- und Klimatechnik Manfred Höftmann GmbH, Feldkirchen-Westerham (Vagener Str. 4, 83620 Feldkirchen-Westerham). Die Gesellschafterversammlung vom 02.08.2007 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 1.066,84 EUR sowie um weitere 10.000,00 Euro zur Durchführung der Verschmelzung mit der Höftmann Kälte- und Klimaanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Feldolling, Gde. Feldkirch und die Änderung der §§ 1 (Firma), 3 (Stammkapital), 6 (Geschäftsführung und Vertretung) und 7 (Gesellschafterversammlung) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Höftmann Kälte und Klimaanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Neues Stammkapital: 42.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Höftmann Kälte- und Klimaanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Feldolling, Gde. Feldkirch (Amtsgericht Traunstein HRB 731) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2007 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.