Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 246458
Firma: Buy & Build Investments GmbH
Sitz: Nonnweiler
Adresse: Wendalinusstraße 15, 66620 Nonnweiler-Bierfeld
Veränderungen
HRB 246458: Buy & Build Investments GmbH, München, Wendalinusstraße 15, 66620 No...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 15.08.2019 02:04:00
HRB 246458: Buy & Build Investments GmbH, München, Wendalinusstraße 15, 66620 Nonnweiler-Bierfeld. Die Gesellschaft hat am 14.08.2019 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der luxemburgischen Société Anonyme mit der Firma Buy & Build Investments S.A., mit dem Sitz in Biwer / Luxemburg (eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter der Nr. B169646) als übertragender Gesellschaft eingereicht. Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern (§ 122d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Buy & Build Investments GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleitung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts München ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Buy & Build Investments GmbH unter deren Geschäftsanschrift: Wendalinusstraße 15, 66620 Nonnweiler-Bierfeld, Deutschland, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Anspruchsinhalt kann jeglicher Vermögenswert sein, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis bestehen kann. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht kein Recht zu, Sicherheitsleitung zu verlangen. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser derart zu beschreiben, dass eine Individualisierung durch die Gesellschaft ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (Buy & Build Investments GmbH), des Amtsgerichts München, kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. b) Gläubigerrechte nach luxemburgischen Recht: Gemäß Art. 1021-9 LuxG können Gläubiger der Übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen vor Veröffentlichung des Beschlusses der Gesellschafter der Übertragenden Gesellschaft über die Zustimmung zur Verschmelzung bestanden, ungeachtet abweichender Vereinbarungen, innerhalb von zwei (2) Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses der Gesellschafter der Übertragenden Gesellschaft über die Zustimmung zur Verschmelzung, beim Vorsitzenden Richter der Kammer des in Handelssachen und in Eilverfahren zuständigen Bezirksgerichts (Tribunal d'arrondissement) die Anordnung angemessener Sicherheitsleistung für fällige und nicht fällige Forderungen verlangen, sofern die Verschmelzung derartige Schutzanordnungen notwendig macht. Die Gläubiger der Übertragenden Gesellschaft können (kostenlos) vollständige Informationen betreffend die Ausübung ihrer Rechte an der Adresse der Übertragenden Gesellschaft erhalten: 4, Buergaass, 6834 Biwer, Großherzogtum Luxemburg. c) Rechte der Minderheitsgesellschafter: Die Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft (Buy & Build Investments S.A.) auf die übernehmende Gesellschaft (Buy & Build Investments GmbH) als Ganzes erfolgt gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (Buy & Build Investments GmbH) an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer jeweils identischen Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft (Verschmelzung von beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften); die jeweiligen Beteiligungshöhen der Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft werden demgemäß verhältniswahrend beibehalten (Ziffer III. des Entwurfs des Verschmelzungsplans). Vorsorglich verzichten sämtliche Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (Buy & Build Investments S.A.) gemäß §§ 122a Abs. 2 i.V.m. 29, 30 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 12 Abs. 3 und 8 Abs. 3 UmwG auf die Pflicht zur Unterbreitung eines Abfindungsangebots (Ziffer XI. des Entwurfs des Verschmelzungsplans). d) Vollständige Auskunft über Rechte von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern: Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit kostenlos bei der Buy & Build Investments GmbH unter deren Geschäftsanschrift: Wendalinusstraße 15, 66620 Nonnweiler-Bierfeld, Deutschland, angefordert werden.Veränderungen
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