Veröffentlichungen vom Amtsgericht Traunstein zum Aktenzeichen HRB 24486
Firma: BG Klinik für Berufskrankheiten Bad Reichenhall gGmbH
Sitz: Bad Reichenhall
Adresse: Münchner Allee 10, 83435 Bad Reichenhall
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HRB 24486: BG Klinik für Berufskrankheiten Bad Reichenhall gGmbH, Bad Reichenhal...
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Berichtigungen
Veröffentlichung vom 16.01.2016 02:02:00
HRB 24486: BG Klinik für Berufskrankheiten Bad Reichenhall gGmbH, Bad Reichenhall, Münchner Allee 10, 83435 Bad Reichenhall. 1. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist sowohl die Trägerschaft von Zweckbetrieben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), insbesondere der Betrieb von a) besonders qualifizierten ambulanten und stationären Einrichtungen zur Diagnostik, Akutbehandlung, medizinischen Rehabilitation und Begutachtung von Unfallverletzten, vorwiegend von Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung, Patienten mit berufsbedingen Erkrankungen / Berufskrankheiten und anderen Patienten sowie Einrichtungen zur Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Individualprävention gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheitenverordnung und sonstigen Einrichtungen, die dem Betrieb dieser ambulanten und stationären Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, b) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, insbesondere zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Unfallmedizin und der berufsbedingten Erkrankungen, c) Einrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von ärztlichem Personal, Personal im Funktionsdienst und im medizinisch-technischen Dienst, Pflege- und Hilfspersonal sowie sonstigem Personal der unter lit. a) und b) genannten sowie sonstigen Einrichtungen, als auch die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichlautendem oder ähnlichem, der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlichem Unternehmensgegenstand, gleichgültig, ob sie gemeinnützig sind oder nicht, die Kooperation mit Universitäten, Universitätskliniken und Trägern anderer Gesundheitseinrichtungen in Forschung, Lehre und Patientenbehandlung, insbesondere zur Entwicklung und Umsetzung von Behandlungskonzepten; eine Beteiligung an Gesellschaften, die nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen, ist ausgeschlossen, soweit eine solche Beteiligung der Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnützig entgegensteht. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und - vorbehaltlich der Regelung unter (7) - unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AO), b) des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 AO), c) der Erziehung und der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 AO). 4. Die Gesellschaft muss nicht sämtliche Zwecke mit derselben Intensität und zur selben Zeit verfolgen. 5. Die Gesellschaft darf - unter Beachtung der weitergehenden Regelungen unter (6) - alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung über die unter (1) genannten Einrichtungen hinaus weitere Zweckbetriebe betreiben. 6. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. Sie dient der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der beteiligten Unfallversicherungsträger ( §§ 30, 85 SGB IV) und darf insoweit zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks - im Rahmen des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In- und EU-/ EWR-Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und Gesellschaften mit gleichartigem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen oder mit ihnen kooperieren, sofern diese Vorhaben im Einklang mit den seitens der Gesellschafter wahrzunehmenden gesetzlich vorgeschriebenen (Pflichtaufgaben) oder zugelassenen Aufgaben (freiwillige Aufgaben) stehen und zu deren Erfüllung dienen ( § 30 Abs. 1 SGB IV); humanitäre Hilfsmaßnahmen, Forschungskooperationen sowie Kooperationen zum medizinischen und technischen Know-How-Transfer, insbesondere durch Personalaustausch, und im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind räumlich unbeschränkt zulässig. Die Gesellschaft zeigt im Auftrag der bundesunmittelbaren Gesellschafter der für diese zuständigen Aufsichtsbehörde die Maßnahmen der Gesellschaft an, die nach § 85 Abs. 1 bis 4 SGB IV anzeige- oder genehmigungspflichtig wären ( § 85 Abs. 5 SGB IV); landesunmittelbare Gesellschafter zeigen diese Maßnahme der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde selbst an, es sei denn, mit dieser wurde eine Anzeige durch die Gesellschaft selbst in Auftrag des betroffenen Gesellschafters vereinbart. Auf Verlangen einer für einen oder mehrere Gesellschafter zuständigen Aufsichtbehörde legt die Gesellschaft überdies alle Unterlagen vor und erteilt sämtliche Auskünfte, welche die Aufsichtsbehörde zur Ausübung ihres Prüfrechts bezüglich der Beteiligung des Gesellschafters respektive der Gesellschafter benötigt. 7. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der unter (3) genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, soweit sichergestellt ist, dass der Empfänger die Mittel zweckentsprechend verwendet. 8. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten verwirklicht, und zwar einerseits durch die Errichtung und Unterhaltung von a) besonders qualifizierten ambulanten und stationären Einrichtungen zur Diagnostik, Akutbehandlung, medizinischen Rehabilitation und Begutachtung von Unfallverletzten, vorwiegend von Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung, Patienten mit berufsbedingten Erkrankungen / Berufskrankheiten und anderen Patienten sowie Einrichtungen zur Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Individualprävention gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheitenverordnung und sonstigen Einrichtungen, die dem Betrieb dieser amulanten und stationären Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, b) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, insbesondere zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Unfallmedizin und der berufsbedingten Erkrankungen, c) Einrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von ärztlichem Personal, Personal im Funktionsdienst und im medizinisch- technischen Dienst, Pflege- und Hilfspersonal sowie sonstigem Personal der unter lit. a) und b) genannten sowie sonstigen Einrichtungen,anderseits durch die Kooperation mit Universitäten, Universitätskliniken und Trägern anderer Gesundheitseinrichtungen in Forschung, Lehre und Patientenbehandlung, insbesondere zur Eintwicklung und Umsetzung von Behandlungskonzepten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten; der Vorsitzende der Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft stets allein. Eine Vertretung der Gesellschaft durch einen oder mehrere Prokuristen allein ist ausgeschlossen.Veränderungen
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