Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 229356
Firma: H.C. Starck Restrukturierungs GmbH
Sitz: München
Löschungen
HRB 229356: H.C. Starck Restrukturierungs GmbH, München, Landsberger Straße 98, ...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 22.12.2016 02:06:00
HRB 229356: H.C. Starck Restrukturierungs GmbH, München, Landsberger Straße 98, 80339 München. Die Gesellschaft hat am 19.12.2016 den Verschmelzungsplan vom 09.12.2016 über ihre Verschmelzung mit der H.C. Starck (NL) Holding B.V. mit dem Sitz in Prins, Niederlande (Niederländische Handelskammer, Registernummer 55927017) als übertragender Rechtsträger eingereicht. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte vonMinderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich umdie Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften handelt, derenjeweils einziger und unmittelbarer Gesellschafter die H.C. Starck GmbHmit Sitz in Goslar ist, so dass bei der H.C. Starck RestrukturierungsGmbH und der H.C. Starck (NL) Holding B.V. jeweils keineaußenstehenden Minderheitsgesellschafter vorhanden sind.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen H.C. StarckRestrukturierungs GmbH ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m.§ 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzungbeteiligten deutschen H.C. Starck Restrukturierungs GmbH Sicherheit zuleisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem dieEintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschenH.C. Starck Restrukturierungs GmbH nach § 125a Abs. 2 i.V.m. § 19Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund undHöhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedochnur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung dieErfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in derBekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschenH.C. Starck Restrukturierungs GmbH gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht,Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falleder Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einerDeckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutzerrichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs derGläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetzberuht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sogenannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasstkeine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand desdinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nurinsoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellenmuss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendigunmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch beieinem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungenein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell darausresultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der H.C. StarckRestrukturierungs GmbH unter deren Geschäftsanschrift LandsbergerStraße 98, 80339 München, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaueBeschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderungdergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitereNachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nachBekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in dasHandelsregister der aufnehmenden H.C. Starck RestrukturierungsGmbH gefordert werden muss.Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständigeAuskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte derGläubiger eingeholt werden.Nach niederländischem Recht können die Gläubiger der H.C. Starck (NL) Holding B.V. innerhalb eines Monats, nachdem die Verschmelzung im niederländischen Amtsblatt (Staatscourant) und der Tageszeitung Trouw bekannt gemacht wurde, einen Antrag beim zuständigen Gericht (Rechtbank Amsterdam) einreichen, mit dem sie ihren Widerspruch gegen den Verschmelzungsplan vorbringen und die Art der Sicherheiten näher bezeichnen, die sie zur Sicherung ihrer jeweiligen Forderung(en) verlangen (vgl. Artikel 2:316(2) BW). Wenn nicht wenigstens einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger Sicherheit für die betroffene Forderung stellt oder die Erfüllung der Forderung garantiert, gibt das Gericht dem Antrag statt (Artikel 2:316(1) BW). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Erfüllung der Forderung bereits hinreichend sichergestellt war oder wenn die finanzielle Ausstattung der H.C. Starck Restrukturierungs GmbH als übernehmender Rechtsträger die Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers gleichermaßen sicherstellt, wie die vor der Verschmelzung gewährten Sicherheiten.Bevor das Gericht über den Antrag des Gläubigers entscheidet, kann es den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers Gelegenheit geben, Sicherheiten für die Forderung zu bestellen. Das Gericht gibt dabei sowohl die näheren Modalitäten für die Bestellung der Sicherheiten, als auch eine Frist zur Bestellung der Sicherheiten vor (Artikel 2:316(3) BW).Sollte Widerspruch gegen den Verschmelzungsplan eingelegt werden, kann die notarielle Urkunde betreffend die Verschmelzung nicht ausgefertigt werden, bevor nicht der Widerspruch zurückgenommen oder der Widerspruch vom Gericht rechtskräftig abschlägig beschieden wurde (Artikel 2:316(4) BW).Verstreicht die Widerspruchsfrist, ohne dass Widerspruch erhoben wird, ist es in den Niederlanden üblich, dass der mit der Verschmelzung betraute Notar beim Gericht eine Negativerklärung dahingehend beantragt, und diese auch vom Gericht erteilt wird, dass kein Gläubiger innerhalb der Antragsfrist Widerspruch gegen den Verschmelzungsplan erhoben hat. Unter folgender Anschrift können Gläubiger der H.C. Starck (NL) HoldingB.V. kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten derAusübung ihrer Rechte einholen: Prins Bernhardplein 200, 1097JBAmsterdam/Niederlande.Neueintragungen
HRB 229356: H.C. Starck Restrukturierungs GmbH, München, Landsberger Straße 98, ...