Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 223912
Firma: th-med GmbH
Sitz: Brunnthal
Adresse: Fichtenstr. 26, 85649 Brunnthal-Hofolding
Veränderungen
HRB 223912: th-med GmbH, Brunnthal, Landkreis München, Fichtenstr. 26, 85649 Bru...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.02.2016 02:07:00
HRB 223912: th-med GmbH, Brunnthal, Landkreis München, Fichtenstr. 26, 85649 Brunnthal-Hofolding. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.02.2016. Geschäftsanschrift: Fichtenstr. 26, 85649 Brunnthal-Hofolding. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Dienstleistungen wie Wartungen, Prüfungen und Reparaturen von Anlagen und Geräten im Bereich Elektrotechnik, insbesondere Medizintechnik; Entwicklung von Produkten, Anlagen und Geräten im Bereich Elektrotechnik, insbesondere Medizintechnik; Handel mit Produkten, Anlagen und Geräten sowie deren Ersatzteile im Bereich Elektrotechnik, insbesondere Medizintechnik; Beratung und Management im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Betriebssicherheit. Stammkapital: 35.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Tschurtschenthaler, Johann, Wolfratshausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von der MEDI-TECH GmbH, mit dem Sitz in Eching Landkreis Freising (Amtsgericht München HRB 163879). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.