Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 220428
Firma: Matica Technologies AG
Sitz: München
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 09.10.2015 02:06:00
HRB 220428: Matica Technologies AG, München, Theresienhöhe 30, 80339 München. Die Gesellschaft hat am 02.10.2015 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Matica System S.p.A. mit dem Sitz in Mailand/Italien (Registro delle Imprese, Mailand, Italien, Nr. 10757380158 (REA-Nr. MI-1403971)) eingereicht. 1. Hinweis auf Einreichung des VerschmelzungsplansDem Registergericht ist ein Entwurf eines Verschmelzungsplans über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung der Matica System S.p.A. auf die Matica Technologies AG eingereicht worden.2. Rechtsform, Firma, Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten GesellschaftenAn der Verschmelzung sind beteiligt:a) Als übernehmende Gesellschaft die Matica Technologies AG, eine Kapitalgesellschaft deutschen Rechts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München (früher Esslingen am Neckar), Deutschland;b) als übertragende Gesellschaft die Matica System S.p.A., eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft italienischen Rechts (Societ?i per Azioni) mit Sitz in Mailand, Italien.3. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, mit Nummer der Eintragunga) Die Matica Technologies AG als übernehmende Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München, Deutschland, unter der Nummer HRB 220428 (früher Amtsgericht Stuttgart H RB 214847) eingetragen.b) Die Matica System S.p.A. als übertragende Gesellschaft ist im italienischen Handelsregister (Registro delle lmprese) in Mailand, Italien, unter der Nummer10757380158 (REA-Nr. Ml-1403971) eingetragen.4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können4.1 Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften wird Folgendes mitgeteilt:a) Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Matica Technologies AG mit Sitz in München (früher Esslingen am Neckar), Deutschland> ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Matica Technologies AG, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Matica Technologies AG nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, Die Gläubiger werden in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Matica Technologies AG auf dieses Recht hingewiesen werden ( 122a Abs. 2 UmwGi.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG>. Gemäß § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Die Rechte der Gläubiger sowie der Anspruch auf Sicherheitsleistung sind unmittelbar gegenüber der Matica Technologies AG unter deren Geschäftsanschrift Theresienhöhe 30, 80339 München, Deutschland, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Matica Technologies AG gefordert werden muss.b) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Matica System S.p.A. mit Sitz in Mailand, Italien> ergeben sich aus Artikel 2503 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile), der ein Widerspruchsrecht zugunsten der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft vorsieht. Danach können die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans entstanden sind, gemäß Artikel 2502 Codice Civile ihr Widerspruchsrecht innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Eintragung der Entscheidung, über die Genehmigung der Verschmelzung im Handelsregister von Mailand, Italien, ausüben.4.2 Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften wird Folgendes mitgeteilt:a) Nach deutschem Recht stehen den Aktionären der Matica Technologies AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung folgende Rechte zu: Die im Entwurf des Verschmelzungsplans für das Wirksamwerden der Verschmelzung enthaltene aufschiebende Bedingung, dass die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. März 2015 zu Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Kapitalerhöhung durchgeführt ist, ist mit Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 27. März 2015 eingetreten. Die Matica Technologies AG hält damit seit dem 16. September 2015 100% des Grundkapitals der Matica System S.p.A.. Ein Hauptversammlungsbeschluss der Matica Technologies AG ist daher gemäß § 122a Abs. 2 UmwG i,V.m. § 62 Abs. 1 und 2 UmwG nur erforderlich, wenn Aktionäre der Matica Technologies AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Matica Technologies AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Aktionäre sind in einer Bekanntmachung nach § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwG auf ihr Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122a Abs. 2 UmwG i.V,m. § 62 Abs. 2 UmwG zu verlangen, hinzuweisen. Das Gesetz sieht für ein solches Minderheitsverlangen keine Frist vor; der Vorstand der Matica Technologies AG kann den Aktionären der Matica Technologies AG jedoch eine Frist für die Geltendmachung eines solchen Verlangens setzen, die mindestens einen Monat betragen muss. Der Vorstand der Matica Technologies AG hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und hat die Frist für die Geltendmachung eines Einberufungsverlangens aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 2 UmwG auf einen Monat ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach§ 122a Abs. 2 UmwG l.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3 UmwG begrenzt. Sollte die Hauptversammlung der Matica Technologies AG über die Verschmelzung beschließen, so können die Aktionäre der Matlca Technologies AG ihre Zustimmung zu der Verschmelzung nach § 122g Abs. 1 UmwG davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird. Ansprüche auf Barabfindung gemäß § 1221 UmwG bestehen nicht da die Matica Technologies AG als übemehmende Gesellschaft dem deutschen Recht unterliegt. Da die Matica Technologies AG sämtliche Geschäftsanteile an der Matica System S.p.A. hält, enthält der Verschmelzungsplan keine Angaben zu einem Umtauschverhältnis von Anteilen.b) Die Matica System S.p.A. hat keine außenstehenden Minderheitsgesellschafter, da sämtliche Geschäftsanteile an der Matica System S.p.A. von der Matica Technologies AG gehalten werden. Ein Hinweis auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte von Mlnderheitsgesellschaftern der Matica System S.p.A. nach Italienlschem Recht entfällt daher.4.3 Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für dIe Ausübung der Rechte derGläubiger und der Minderheitsgesellschafter beider an der grenzüberschreitendenVerschmelzung beteiligten Gesellschaften können unter folgender Anschrift kostenloseingeholt werden: hinsichtlich der übernehmenden Gesellschaft bei der MaticaTechnologies AG (z.Hd. Herrn Ralf Erdhütter), Thereslenhöhe 30, 80339 München,Deutschland; hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft bei der Matica S.p.A. (z.Hd.Herrn Guido Venegoni), Via Salvo D Acquisto n. 8,22078 Turate (CO), Italien.Veränderungen
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