Veröffentlichungen vom Amtsgericht München zum Aktenzeichen HRB 207894
Firma: RUBIN 34. GmbH
Sitz: Gräfelfing
Löschungen
HRB 207894: RUBIN 34. GmbH, Gräfelfing, Landkreis München, Ruffiniallee 34, 8216...
Veränderungen
HRB 207894: RUBIN 34. GmbH, Gräfelfing, Landkreis München, Ruffiniallee 34, 8216...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.07.2016 18:34:00
HRB 207894: RUBIN 34. GmbH, Gräfelfing, Landkreis München, Ruffiniallee 34, 82166 Gräfelfing. Die Gesellschaft hat am 25.07.2016 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der GE Investment GmbH mit dem Sitz in Luxemburg / Luxemburg (Handelsregister von Luxemburg Nr. B 179972) eingereicht. 2. MITTEILUNGEN GEMÄß § 122D SATZ 3 UMwG2.1 Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Rubin 34. GmbH als übertragende Gesellschaft und die GE lnvestment GmbH als übernehmende Gesellschaft beteiligt. Die Rubin 34. GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in München. Die GE lnvestment GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Socit responsabiitö Iimite) mit Sitz in Luxemburg.2.2 Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der EintragungenDie Rubin 34. GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 207894 eingetragen. Die GE lnvestment GmbH ist im Handelsregister vonLuxemburg (Registre de Commerce et des Sociöts) unter der Nummer B 179972 eingetragen.2.3 Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können(a) Rechte der Gläubiger der Übertragenden GesellschaftSoweit die Gläubiger der ÜBERTRAGENDEN GESELLSCHAFT nicht Befriedigung ihrer Forderungen verlangen können, ist ihnen nach Maßgabe des § 122] UmwG Sicherheit zu leisten. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Dieses Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Sofern die Gläubiger der UBERTRAGENDEN GESELLSCHAFT ihr Recht auf Sicherheitsleistung nach Maßgabe des § 122j Abs. 1 UmwG geltend machen, wird ihnen entsprechende Sicherheit geleistet.Weitere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der zuvor erwähntenGläubigerrechte können kostenlos am Geschäftssitz der ÜBERTRAGENDENGESELLSCHAFT in der Ruffiniallee 34, 82166 Gräfelfing, eingeholt werden.(b) Rechte der Gläubiger der Übernehmenden GesellschaftDie Gläubiger der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT, deren Ansprüche vor der Veröffentlichung des beurkundeten Verschmelzungsplans im Amtsblatt von Luxemburg entstanden sind, können sich, ungeachtet etwaiger anderslautender Vereinbarungen, binnen zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung an den Vorsitzenden Richter der Wirtschaftskammer des Bezirksgerichts (Tribunal d Arronclissement), das für den Bezirk, in dem sich der Satzungssitz oder, bei Eilbedürftigkeit, zumindest der tatsächliche (Verwaltungs-)Sitz der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT befindet, zuständig ist, wenden, um einen Antrag auf angemessene Sicherheitsleistung für ihre Forderungen, unabhängig von deren Fälligkeit, zu stellen, sofern die Verschmelzung eine derartige Sicherheitsleistung erforderlich macht. Der Vorsitzende Richter hat den Antrag zurückzuweisen, falls ein Gläubiger bereits über ausreichende Sicherheiten verfügt oder falls eine Sicherheitsleistung, im Hinblick auf das Vermögen der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT nach der Verschmelzung, nicht notwendig ist. Eine Zurückweisung des Antrags eines Gläubigers erfolgt auch dann, wenn die ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT die Forderungen des Gläubigers, auch wenn es sich um eine befristete Verbindlichkeit handelt, erfüllt. Wird von der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT eine erforderliche Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht, so wird die zugrunde liegende Forderung sofort (unverzüglich) fällig.Weitere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der zuvor erwähntenGläubigerrechte können kostenlos bei der ÜBERNEHMENDEN GESELLSCHAFT, RueJean Piret 1, L-2350 Luxembourg, eingeholt werden.(c) Rechte der MinderheftsgesellschafterAn den an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind keine Minderheitsgesellschafter beteiligt. Daher finden keine Vorschriften zum Schutze von Minderheitsgesellschaftern Anwendung.Veränderungen
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Neueintragungen
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